386 Nr. 57. 1917.
Nr. 118) finden entsprechende Anwend ing. Vorstand des Kommunalverbandes
ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
III.
Von der Befugnis zur Übertragung der Nutzung ist mit tunlichster Scho-
nung Gebrauch zu machen. Insbesondere soll der Eingriff möglichst auf die Teile
der Wirtschaft beschränkt werden, die der Inhaber nicht versehen kann.
Der Kommunalverband kann die Nutzung einem Dritten für dessen
Rechnung übertragen.
IV.
Über die Wirtschaftsführung sind von demjenigen, welchem die Wirtschaft
übertragen ist, Bücher zu führen. Die Bücher sind auf Verlangen dem Kom-
munalverband vorzulegen.
Die Kreisbehörde für Volksernährung hat über jede nach den Bestim-
mungen der Bundesratsverordnung angeordnete Verwaltung eine gesonderte
Rechnung zu führen und sie am Schlusse jedes Wirtschaftsjahres der Aufsichts-
behörde vorzulegen.
Besondere Anschaffungen und Aufwendungen bedürfen der vorgängigen
Genehmigung der Ausfsichtsbehörde.
V.
Aufsichtsbehörde im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist die Landes-
behörde für Volksernährung.
Schwerin, den 23. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimbn:
(2) Bekanntmachung vom 23. März 1917, betreffend Knochen.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 über den
Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und
anderen fetthaltigen Stoffen (Rel. S. 137), wird auf Grund des § 5 dieser
Verordnung folgendes bestimmt: