Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 57. 1917. 387 
Zuständige Behörde im Sinne des § 1 der Bundesratsverordnung ist die 
Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in dem die Verrichtungen 
dieser Behörde dem Kommissar des ritt rschaftlichen Bezirks des Kommunal- 
verbandes — vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. 
Nr. 118 — obliegen. Ortlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk 
der zur Abgabe der Ware Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in 
Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 ist die Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin. 
Schwerin, den 23. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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