408 Nr 60. 1917.
noch an beauftragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegsliefe-
rungen veräußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und Zu-
richtereien haben beim Verkauf freigegebenen Leders ihre Abnehmer auf
diese Vorschrift hinzuweisen.
Tec) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten
entgeltlichen Veräußerungen ist, daß die durch die 5§ 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht
überschritten werden. «
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
9 Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungs-
stellen der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheines
für die betreffende Ledermenge erloschen.
Artikel II.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft.
Altona, den 1. April 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falck,
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 1. April 1917, betreffend Höchstpreise für Naturrohr
(Glanzrohr) und Weiden.
ie nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General=
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden, wird hiermit zur allge-
meinen Kenntnis gebracht. v »
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekannigabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen. 4
Die in Nr. 133 des Regierungs-Blattes von 1916 veröäffentlichte Be-
kanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos vom 1. September
1916, betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden, ist mit
heute aufgehoben.
Schwerin, den 1. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisckes Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.