Bayr. Oberstes Landesgericht in München. Vermischte Mittheilungen. 407
C. Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
Frelwilige Rechtspflege.
Abgabe der Vormundschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht.
Der elf Jahre alte Mündel W. befindet sich seit seiner
frühesten Kindheit in der Pflege zu S., Amtsgerichts E. Daß der seitherige,
in H. wohnende Vormund nicht im Stande ist, die Fürsorge für
die Person des Mündels in zweckmäßiger Weise auszuüben, bedarf im
Hinblicke auf die große Entfernung zwischen seinem Wohnorte und dem
Aufenthaltsorte des Mündels keiner besonderen Erörterung. Die bloße
Möglichkeit, daß der Mündel nach dem Ablaufe der Unterhaltsperiode
seinen Aufenthalt wechseln, etwa nach H. übersiedeln könne, rechtfertigt
keineswegs die Ablehnung der Uebernahme der Vormundschaft. Eine etwa
in späterer Zeit eintretende Aenderung der Verhältnisse kann überhaupt
für die auf Grund der jetzigen Sachlage zu treffende Entscheidung nicht
von Einfluß sein. Auch die in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts
auszuübende Ueberwachung des Vormundes durch den Gemeindewaisenrath
kann nach der Natur der Sache, am besten erfolgen, wenn der Vormund
sich im Bezirke der Gemeinde oder doch nicht in allzu weiter Entfernung
von dieser befindet. Der Vormund und der Gemeindewaisenrath in H.
haben sich übereinstimmend dahin ausgesprochen, daß die Vormundschaft
zweckmäßiger Weise an das Amtsgericht des Aufenthaltsortes des Mündels
abgegeben werde. Hienach muß anerkannt werden, daß wichtige Gründe
für die Abgabe der Vormundschaft vorliegen, und kann die Weigerung
des Amtsgerichts E., die Vormundschaft zu übernehmen, als gerechtfertigt
nicht erachtet werden (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 8 46). Beschluß vom 2. April 1900;
Reg.-Nr. IV 30/1900. “m—
III. Vermischte Mittheilungen.
Eine Lücke in der Hinterlegungsordnung? Bei einem Pfälzischen
Amtsgericht ist eine Frage aufgetaucht, welche wohl auch anderwärts im Königreiche
praktische Bedentung gewonnen hat oder noch gewinnen wird. Sie betrifft den Fall,
daß der Erbe einer Person, welche vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist, nach dem
1. Jannar 1900 von der Hinterlegungsstelle die Herausgabe der vom Erblasser, also
vor dem 1. Jannar hinlerlegten Gegenstände verlangt.
Nach § 25 der Bayr. Hinterlegungsordnung vom 18. Dezember 1899 muß der
Erbe den Nachweis des Erwerbs von Todeswegen durch einen Erbschein führen. Diese
Bestimmung, welche nach § 57 der Hinterlegungsordnung auch auf solche Hinterlegungen,
welche vor dem 1. Jannar 1900 statt hatten, Anwendung findet, ist nicht
lediglich instruktionellen Charalters. Ihre kategorische Fassung ergiebt vielmehr, daß
der Hinterlegungsbeamte den Nachweis des Erwerbs von Todeswegen nur dann als
erbracht ansehen darf, wenn er miltels Erbscheins geführt ist.
Unter Erbschein ist hier natürlich uur ein solcher im Sinne der §8 2353 ff. BG.
zu verstehen. Nach Art. 213 EG. z. BGB. bleiben nun aber für erbrechtliche Ver-