Nr. 63. 1917. 443
VII. Die Zusatzbrotkarten — zu vgl. V der Anweisung vom 15. Janer 1216,
Rbl. Nr. 12 ie Zu künftig über 270 gr Grobmehl oder die entspre enden Brot-
mengen zu lauten. , .
Sie können ungeteilt über die ganze Wochenmenge lauten oder mit Abschnitten
bersehen sein. .
DieBestimmungunterlderBekanntmachungvom16.November«-1916, betreffend
Gewährung von Brok= und Mehlzulagen — Rbl. Nr. 182 —, nach welcher jugend-
liche Personen im Alter von 12 bis einschließlich 17 Jahren eine tägliche Zulage von
50 gr Mehl erhalten sollen, kommt infolge Anordnung der Reichsgetreidestelle in Weg-
fall. Die Ziffern IIVI der genannten Bekanntmachung vom 16. November 1916
— Rbl. Nr. 182 — erhalten folgende Fassung:
„1. Schwerarbeiter erhalten in der bisherigen Weise (d. h. durch Ausgabe einer
oder zweier Zusatzbrotkarten) eine wöchentliche Zulage bis zu 540 gr Grobmehl.
Über den Begriff der Schwerarbeiter entscheidet die Kreisbehörde für Bolks-
ernährung nach den bisherigen Grundsätzen. Auf Beschwerde entscheidet die Landes-
behörde für Volksernährung endgültig. »
2. Als Schwerstarbeiter sind anzusehen die nach den Grundsätzen des Kriegs-
ernährungsamts als solche anerkannten Personen — zu vgl. Anlage A des Rbl.
Nr. 182 von 1916 —.
Die Schwerstarbeiter erhalten neben der Schwerarbeiterzulage eine weitere Zu-
lage bis zu 540 gr Grobmehl auf den Kopf und die Woche.
Für die Leistung von Über= oder Nebenschichten im Bergbau können die Schwerst-
arbeiter noch eine fernere Wochenzulage bis zu weiteren 540 gr Grobmehl zugebilligt
bekommen. ·
3. Frauen erhalten eine Zusatzbrotkarte in den letzten drei Monaten vor der
Entbindung und in dem ersten Monat nach der Entbindung auf Grund einer Be-
scheinigung des Arztes oder der Hebamme.
4. Selbstversorger erhalten unter den vorstehenden Voraussetzungen die gleichen
Zulagen. Sie haben sich aber auf diese Zulagen die Mehlmenge anrechnen zu lassen, um
welche die für sie als Selbstversorger verwendete allgemeine Tageskopfmenge 180 gr
lbersteigt.
chwerarbeitende Selbstversorger würden demnach zu der monatlich zu gewäh-
renden Brotgetreidemenge, die vom 16. April d. Is. ab täglich 217 gr (— 210 gr
Grobmehl) beträgt, eine Erhöhung um eine Höchstmenge von 45 gr Grobmehl täglich
erhalten können. Diese Zulage kann entweder durch Zusatzbrotkarten gewährt werden
oder durch Erhöhung der dem Selbstversorger zustehenden Brotgetreidemenge. Dabeie
snd für 45 gr Grobmehl täglich 46,50 gr Brotgetreide zu rechnen, so daß sich die
rhöhung auf höchstens rund 1400 gr Brotgetreide monatlich beläuft.
5. Folgende Gruppen von Militärpersonen:
a) Mit Verpflegung einschließlich Brot Einquartierte,
b) Brotgeldempfänger,
) Kriegsgefangene und die dazu gehörigen Wachtmannschaften,
4) Lazarettinsassen,
h.) in den Kasernen wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Mannschaften
gehören zur versorgungsberechtigten Bevölkerung der Kommunalverbände.