Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

148 Nr. 64. 1917. 
Anlage. 
„Ordnung der Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer“. 
1. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
2. Zur schriftlichen Prüfung gehören bei allen Anstalten: ein deutscher Aussatz 
und die Bearbeitung von zwei einfacheren mathematischen Aufgaben aus verschiedenen 
Gebieten, ferner 
a) bei den Gymnasien: je eine Übersetzung aus dem Lateinischen und aus dem 
Geriechischen ins Deutsche; 
b) bei den Realgymnasien: eine übersequng aus dem Lateinischen ins Deutsche 
und eine französische oder englische Arbeit (Übersetzung in die Fremdsprache 
oder freie Arbeit); 
P) bei den Oberrealschulen: eine französische oder eine englische Arbeit (Über- 
setzung in die Fremdsprache oder freie Arbeit) und eine Aufgabe aus der 
Physik oder der Chemie. . 
3. Die mündliche Prüfung umfaßt bei allen Anstalten die Geschichte und die 
Mathematik, ferner 
a) bei den Gymnasien: die lateinische und die griechische Sprache; 
b) bei den Realgymnasien: die lateinische, eine neuere Sprache und Physik; 
„P) bei den Oberrealschulen: die französische, die englische Sprache und die 
Chemie oder die Physik. 
In der mündlichen Prüfung kann auch auf solche Gegenstände eingegangen werden, 
mit denen sich der Prüfling nach seiner Angabe besonders eingehend beschäftigt hat. 
Bei befriedigendem Ausfall der schriftlichen Arbeiten kann, falls auch genügende 
Leistungen des Unterrichts in den Lehrgängen vorliegen, von der mündlichen Prüfung 
in den betreffenden einzelnen Fächern abgesehen werden. Im Deutschen findet ent- 
sprechend den allgemeinen Bestimmungen nur eine schriftliche Prüfung statt. 
Das Gesamturteil für jedes Fach wird festgestellt auf Grund der Leistungen in 
den Lehrgängen und der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. 
Für die Fächer der Sonderklassen, welche nicht Gegenstände der Prüfung sind, 
werden in das Reifezeugnis die Prädikate der Fachlehrer ausgenommen; sie sind bei 
der Wertung der gesamten Leistungen zu berücksichtigen. 
Im übrigen gelten für die Sonderreifeprüfungen die Bestimmungen der allgemeinen 
Prüfungsordnung, nur sind für die Anfertigung der beiden mathematischen Arbeiten 
dreieinhalb, für die Übersetzungen in den Sprachen je zwei Stunden, unter entsprechender 
Vereinfachung der Aufgaben, anzusetzen. Dem Regierungskommissar steht die Befugnis 
zu, die mündliche Prüfung in dem einen oder anderen Fach bei einzelnen Prüflingen 
abzukürzen oder ganz fortfallen zu lassen. Der Ausgleich nicht genügender Leistungen 
in einzelnen Lehrgegenständen durch die Leistungen in anderen Lehrgegenständen ist 
atthaft. 
n Kür die zu erfüllenden Zeellorderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen 
die Lehrziele, welche aus den „Lehrplänen und Lehraufgaben für die Sonderklassen der 
nhme sich ergeben (Anlage).
	        
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