Nr. 64. 1917. 453
IIIv11. Nr. 19 231/694. Nr. 656. Altona, den 10. März 1917.
verbot, betreffend Weiden= und Haselnußkätchen.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den
Belagerungszustand verboten: ·
Weiden- oder Heselbuschkähchen abzuschneiden, abzubrechen oder auf andere Weise
abzutrennen; mit abgetrennten Weiden= oder Haselbuschkätzchen zu handeln, sie in den
Verkehr zu bringen, anzubieten, feilzuhalten oder auszustellen; sie entgeltlich oder unent-
geltlich abzugeben, anzunehmen oder aufzubewahren. ·
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auffordert
oder anreizt, wird auf Grund von § 9b des genannten Gesetzes in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
legen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
estraft. -
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe dieser Verordnung ersucht.
v. Falck.
(3) Bekanntmachung vom 7. April 1917, betreffend Anderung der Postordnung.
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. März
1917, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. 1900
Nr. 14) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 30. März 1917.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(RGBI. S. 347) und des § 3 Ml.2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (MGBl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung
des Bunbesrats vom 26. März 1917 (20 Bl. S. 276), betreffend die Fristen des Wechsel-
für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie
olgt geändert.