470 Nr. 67. 1917.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August
1916 (RGBl. S. 911) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers
der Handel mit Apfel= und Birnenwein nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
freigegeben:
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Fuür rein herben und für gesüßten Wpfel- und Birnenwein aller Jahrgänge werden
folgende Höchstpreise festgesetzt:
a) Beim Verkauf durch den Hersteller an den Handel oder an den Verbraucher:
in Fässern und offenen Gefäßen von 10 Liter Inhalt und
darüber für 1 Liter 0,65
in offenen Gefäßen unter 10 Liter Inhalt und im Aus-
schank für 1 Liter 065
in Flaschen zu mindenstens 5½ 4 Liter Inhalt ( Flasche ist
frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstands-
preis zu vergüten) für 1 Flasche 2447 0,65
b) Beim Weiterverkauf im Groß= und Zwischenhandel: · «
in Fässern und offenen Gefäßen von 10 Liter Inhalt und
darüber für 1 Liter 0,5
in offenen Gefäßen unter 10 Liter Inhalt für 1 Liter. 4 0,70
in Flaschen zu mindenstens ¾/ Liter Inhalt (Flasche ist
frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstands-
preis zu vergüten) für 1 Flasche 7 0,70
c) Bei der Abgabe an den Verbraucher seitens des Groß= Zwischen= und
Kleinhandels:
in Fässern und offenen Gefäßen von 10 Liter Inhalt und
darüber für 1 Liter 4 0,70
in offenen Gefäßen unter 10 Liter Inhalt für 1 Liter 4 0,75
im Ausschank für 1 Liter A 0,80
in Flaschen zu mindenstens 4 Liter J# ( flasche ist
frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum instands-
preis zu vergüten) für 1 Flasch ¾ 0#.0
Söämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn oder Schiffsstation des Herstellungs-
ortes, für Händler ab Bahn= oder Schiffsstation des Händlers, bei Lieferung am Her-
Helluigsort oder am Orte des Händlers für Hersteller oder Händler frei Haus des
äufers. Der Flascheupreis gilt ohne Verpackung, diese darf nur in Höhe der Selbst-
kosten in Rechnung gestellt werden. Sonstige Zuschläge irgend welcher Art dürfen
nicht erhoben werden.
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Die im § 1 bestimmten Hoöchstpreise gelten auch für:
a) Süß vergorene Apfel= und Birnenweine aller Jahrgänge, die nicht min-
bestens 9 Volumenprozent Alkohol enthalten, auch wenn sie gesüßt sind,