Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

470 Nr. 67. 1917. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 
1916 (RGBl. S. 911) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers 
der Handel mit Apfel= und Birnenwein nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen 
freigegeben: 
51 
Fuür rein herben und für gesüßten Wpfel- und Birnenwein aller Jahrgänge werden 
folgende Höchstpreise festgesetzt: 
a) Beim Verkauf durch den Hersteller an den Handel oder an den Verbraucher: 
in Fässern und offenen Gefäßen von 10 Liter Inhalt und 
darüber für 1 Liter 0,65 
in offenen Gefäßen unter 10 Liter Inhalt und im Aus- 
schank für 1 Liter 065 
in Flaschen zu mindenstens 5½ 4 Liter Inhalt ( Flasche ist 
frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstands- 
preis zu vergüten) für 1 Flasche 2447 0,65 
b) Beim Weiterverkauf im Groß= und Zwischenhandel: · « 
in Fässern und offenen Gefäßen von 10 Liter Inhalt und 
darüber für 1 Liter 0,5 
in offenen Gefäßen unter 10 Liter Inhalt für 1 Liter. 4 0,70 
in Flaschen zu mindenstens ¾/ Liter Inhalt (Flasche ist 
frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstands- 
preis zu vergüten) für 1 Flasche 7 0,70 
c) Bei der Abgabe an den Verbraucher seitens des Groß= Zwischen= und 
Kleinhandels: 
in Fässern und offenen Gefäßen von 10 Liter Inhalt und 
darüber für 1 Liter 4 0,70 
in offenen Gefäßen unter 10 Liter Inhalt für 1 Liter 4 0,75 
im Ausschank für 1 Liter A 0,80 
in Flaschen zu mindenstens 4 Liter J# ( flasche ist 
frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum instands- 
preis zu vergüten) für 1 Flasch ¾ 0#.0 
Söämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn oder Schiffsstation des Herstellungs- 
ortes, für Händler ab Bahn= oder Schiffsstation des Händlers, bei Lieferung am Her- 
Helluigsort oder am Orte des Händlers für Hersteller oder Händler frei Haus des 
äufers. Der Flascheupreis gilt ohne Verpackung, diese darf nur in Höhe der Selbst- 
kosten in Rechnung gestellt werden. Sonstige Zuschläge irgend welcher Art dürfen 
nicht erhoben werden. 
5 2 
Die im § 1 bestimmten Hoöchstpreise gelten auch für: 
a) Süß vergorene Apfel= und Birnenweine aller Jahrgänge, die nicht min- 
bestens 9 Volumenprozent Alkohol enthalten, auch wenn sie gesüßt sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.