Nr. 67. 1917. 471
b) ausländische Apfel= und Birnenweine aller Jahrgänge und Arten, soweit
nicht die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung Berlin,
gemäß § 7 der erwähnten Verordnung Ausnahmen zulassen wird,
T) Erzeugnisse aus Kleinkeltereien (Betrieben, bei denen die Hersteller nach
& 8 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916
nicht unter ihre Bestimmungen fallen), beim Verkauf an und durch den
Groß-, Zwischen= oder Kleinhandel.
5W 3.
Süß vergorene Apfel= und Birnenweine aller Jahrgänge, die 9 Volumenprozent
oder mehr Alkohol enthalten, dürfen, auch wenn sie gesüßt sind, von Herstellern und
Händlern nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Ver-
teilung, G. m. b. H., Berlin, abgesetzt werden. Hersteller und Händler, die sich im
Besitz solcher Weine befinden, haben ihre gesamten Bestände daran bei der Kriegs-
gesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung, G. m. b. H., Berlin SW. 68, Koch-
straße 6 III bis zum 20. April d. Is. anzumelden.
84.
Die Hersteller haben die Verpflichtung, zu niedrigeren, als den angeführten
Preisen abzugeben, wenn der Gestehungspreis sich an Hand der Einkäufe der Rohware
niedriger stellt, die Händler desgleichen, wenn seitens der Hersteller niedrigere Preise
zur Verrechnung gelangten.
g 6
Zuwiderhandlungen werden mit den Strafen des § 9 der Verordnung über die
Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 bestraft.
6.
Diese Bestimmungen treten für den Hersteller sofort, im übrigen 5 Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. April 1917.
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung, G. m. b. H.
Härtel.
(2) Bekanntmachung vom 13. April 1917 über die Arbeitshilse in der Land-
und Forstwirtschaft und die Heranziehung der Minderjährigen zu geregelter
Arbeit.
Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. Armee-
korps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. April 1917.
Großbherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter. 97“