Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 67. 1917. 473 
8g 5. 
Minderjährige dürfen ihre Dienst= oder Arbeitsstelle nur mit Genehmigung des 
Arbeitgebers verlassen. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn ein Wizr 
tiger Grund vorliegt. Die Höhe des Lohnes gilt nicht als wichtiger Grund, wenn f ir 
die Arbeit ein Tarifvertrag besteht und der Lohn dem Tarif entspricht. Die Genehmi- 
gung ist schriftlich zu erteilen. *•*1— 
Wird die Genehmigung nicht erteilt, kann die Entscheidung der Ortspolizei- 
behörde angerufen werden. Die Entscheidung der Ortspolizeibehörde ist endgültig. 
5 6. 
Arbeitgeber dürfen solche Minderjährige, die bereits in einem Dienst= oder Ar- 
beitsverhältnis standen, nur dann beschäftigen, wenn durch Vorlegung einer schrift- 
lichen Erklärung (& 5) nachgewiesen ist, daß der Minderjährige die letzte Arbeitsstelle 
mit Genehmigung des Arbeitgebers oder der Ortspolizeibehörde verlassen hat. 
87. 
Minderjährige bedürfen zur Annahme von Arbeit außerhalb der Gemeinde ihres 
Wohnsitzes der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
88. 
Zeugnisse von Kreis= oder anderen beamteten Arzten befreien, soweit sie die 
Unfähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflich- 
tung zur Ubernahme dieser Arbeit. 
89. 
Die Bestimmungen der §§ 107 bis 114 der Reichsgewerbeordnung über die Aus- 
stellung und Führung eines Arbeitsbuches für minderjährige Personen finden An- 
wendung auch auf die minderjährigen Tagelöhner und Handarbeiter. 
§ 10. 
Gegen die auf Grund der 88 1, 2, 4 und 7 dieser Verordnung ergangenen Ent- 
scheidungen der Ortspolizeibehörde, insbesondere gegen die Festsetzung der Entlohnung, 
ist die Beschwerde an die höchste im Korpsbezirk befindliche, der Ortspolizeibehörde 
vorgesetzte Zivilverwaltungsbehörde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende 
Wirkung. Die über sie getroffene Entscheidung ist endgültig. 
W 11. 
Von der höchsten im Korpsbezirk befindlichen Zivilverwaltungsbehörde eines 
Bundesstagtes, einer Provinz oder eines Regierungsbezirkes kann die in dieser Ver- 
ordnung der Ortspolizeibehörde beigelegte Befugnis einer anderen Stelle übertragen 
werden. Ebenso kann mit der Entscheidung der Beschwerden eine andere als die in 
5* 10 bezeichnete Behörde beauftragt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.