476 Nr. 67. 1917.
notwendigen Teilmengen des für das 1. Halbjahr 1917 anerkannten Bedarfs an
die Reichsbekleidungsstelle gerichtet werden.
Schwerin, den 13. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinal= und Unterrichts-
angelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(00 Bekanntmachung vom 13. April 1917, betreffend Schrotmühlen.
Nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps vom 7. April 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Schwerin, den 13. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
V. Nr. 52 013/1288. Nr. 708. Altona, den 7. April 1917.
Schrotmühlen.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende Verordnung über Schrot-
mühlen erlassen:
* 1
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich
betriebene Mühle und jede Vorrichtung die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl
gerinert ist, mag sie für Hand= oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest ein-
gebaut sein.
§* 2.
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise-
oder Futterzwecken ist untersagt.
Die Ortspolizeibehörden können für bestimmte Mengen von Brot= oder Futter-
getreide, soweit den Besitzern das Recht der freien Verfügung über die Früchte zusteht