Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 68. 1917 481 
) Bekanntmachung vom 18. April 1917, betreffend Beschlagnahmem“ und Ent- 
eignungen durch die Reichsbekleidungsstelle. 
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 4. d. Mts., 
betreffend Beschlagnahmen und Enteignungen, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 18. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichsbekleidungsstelle. 
Vom 4. April 1917.-) 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 
I. Beschlagnahme. 
8 1. 
Beschlagnahmen auf Grund von 8 1der Bundesratsverorduung über Befugnisse 
der Reichsbelfeioungsptell. vom 22. März 1917 erfolgen durch schriftliche an den Besitzer 
der Gegenstände zu richtende Anordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung, 
Die Beschlagnahme wird wirksam, sobasd die Anordnung dem Besitzer zugeht oder 
mit Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich 
veröffentlicht wird. 
5 2. 
Besitzer von beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, diese aufzubewahren, 
sie pfleglich zu behandeln und dic zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vor- 
zunehmen. 
883. . 
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen 
des § 2, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden. 
*) Erschienen im Relchsanzeiger am Ib.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.