Nr. 68. 1917 481
) Bekanntmachung vom 18. April 1917, betreffend Beschlagnahmem“ und Ent-
eignungen durch die Reichsbekleidungsstelle.
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 4. d. Mts.,
betreffend Beschlagnahmen und Enteignungen, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichsbekleidungsstelle.
Vom 4. April 1917.-)
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
I. Beschlagnahme.
8 1.
Beschlagnahmen auf Grund von 8 1der Bundesratsverorduung über Befugnisse
der Reichsbelfeioungsptell. vom 22. März 1917 erfolgen durch schriftliche an den Besitzer
der Gegenstände zu richtende Anordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung,
Die Beschlagnahme wird wirksam, sobasd die Anordnung dem Besitzer zugeht oder
mit Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich
veröffentlicht wird.
5 2.
Besitzer von beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, diese aufzubewahren,
sie pfleglich zu behandeln und dic zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vor-
zunehmen.
883. .
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen
des § 2, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden.
*) Erschienen im Relchsanzeiger am Ib.