Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

— 374 — 
Das Sanagagebiet wird nach wie vor von der direlt unter dem Kaiserlichen Gouvernement 
stehenden Station Eden verwaltet. 
Kamerun, den 11. Mai 1895. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(l. S.) gez. v. Puttkamer. 
Bekanntmachung. 
Die kommissarische Verwaltung des Bezirksamtes Victoria wird Herrn v. Lucke übertragen. 
Kamerun, den 11. Mai 1895. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gowwerneur. 
(L. S.) gez. v. Puttkamer. 
Abänderung des § 2 der Verordunung, betreffend die Gebühren für das 
summarische Gerichtsverfahren, vom 10. Mai 1894.5 
8 2 
Die im § 1 I. bezeichnete Gebühr beträgt vom 1. November 1895 ab bei Klagen aus Rechts- 
geschästen, welche zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen nach dem 1. Oktober 1894 abgeschlossen sind: 
von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von 150 Mark von jeder Mark 10 Pfennig, 
jedoch mindestens 4 Mark, von dem Mehrbetrage bis zu 1500 Mark u. s. w. wie bisher. 
Kamernn, den 1. Juni 1895. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gonverneur. 
(L. S.) gez. v. Puttkamer. 
Aufgebot, betreffend Landansprüche im südwestafrikanischen Schutzgebicte. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 2. April 1893, betreffend Landansprüche im südwest- 
afrilanischen Schutzgebiete, wird folgendes Aufgebot von Amts wegen erlassen: 
Diejenigen, welche in den nachstehend bezeichneten Gebieten, nämlich: 
des Kapitäns von Gibeon, Hendril Witbooi, 
Oq *Gokhas, Simon Kooper, 
Bersaba, Dietrich Goliath, 
OD - Bethanien, Paul Frederiks 
sowie in allen westlich von den genannten Gebieten gelegenen Länderstrecken bis zum Meere vor dem Erlaß 
der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Oktober 1888 aus Verträgen über den Erwerb von 
Grundeigenthum sowie vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 
1. Mai 1892 aus Pachtverträgen Ansprüche rechtsgültig erworben zu haben glauben, werden hiermit auf- 
gesordert, diese Ansprüche spätestens bis zum 1. Dezember 1895, vormittags 9 Uhr, bei der 
Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestlafrikanischen Schutzgebietes in Keetmanshoop 
anzumelden. Die Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. 
Anmeldende, welche nicht in dem Schutgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für 
das Verfahren einen im Schutgebiele sich dauernd aushaltenden Vertreter bestellen und der Gerichtsbehörde 
namhaft machen. 
Hierbei wird gleichzeitig bemerkt, daß diejenigen Ansprüche, welche aus mündlich ertheilten Ver- 
leihungen oder lediglich aus der Besitzergreifung von Grundstücken und dem langjährigen Besitze derselben 
hergeleitet werden, durch vorstehendes Aufgebot nicht berührt werden. 
Die Frage, inwieweit solche Ansprüche zu berücksichtigen sind, bleibt späterer Entscheidung, bei 
Gelegenheit der allgemeinen Regelung des Immobiliarrechts im Schutzgebiete, vorbehalten. 
Windhoek, den 1. Angust 1895. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(I. S.) gez. Leutwein. 
*) Vergl. Deutsches Nolonialblatt 1894, S. 307.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.