Nr. 71. 1917. 499
86.
Die Kreisbehörde kann erlauben, daß für Jungvieh unter 6 Wochen und für
krankes Vieh Vollmilch in bestimmter Menge zurückbehalten wird. Zur Aufzucht von
Kälbern dürfen insgesamt nicht mehr als 130 Liter für je ein Kalb verwandt werden.
* 6.
Für die Heranschaffung der Milch oder Sahne an die Molkerei (6 1a) oder die
Lieferstelle lauch Milchwagen) (§ 1b) haben die Kuhhalter zu sorgen; sie haben auch
die hierzu erforderlichen Gefäße (Kannen) zu beschaffen.
Die Beförderung der Milch von der Lieferstelle zur Molkerei ist Sache der
Molkerei. — Vermag jedoch die Molkerei überhaupt nicht oder nur unter unverhältnis-
mäßig großen Schwierigkeiten (auch Kosten) die Anfuhr der Milch aus Ortschaften, die
über einen Kilometer von ihr entfernt liegen, zu beschaffen, so kann die Kreisbehörde
Kuhhalter, denen die Anfuhr nach ihren Wirtschaftsverhältnissen ohne große Schwierig-
keiten möglich ist, zur gemeinsamen Anfuhr der Milch vereinigen. Sie kann unter den
gleichen Voraussetzungen Kuhhaltern auch die Mitnahme der von anderen Kuhhaltern
bereitgestellten Milch aufgeben. Die Kreisbehörde hat in solchen Fällen zu bestimmen,
in welcher Weise die Entschädigung der Gespannpflichtigen zu erfolgen hat.
8 7.
Die Molkereien haben den Kuhhaltern, soweit nichts anderes vereinbart oder
von der Kreisbehörde auf Antrag bestimmt ist, die Milch (oder Sahne) nach dem Fett-
gehalt, und zwar mit fünf Pfennigen für je ein Fettprozent, zu vergüten. Der von der
Molkerei festgesetzte Fettgehalt ist auf Verlangen eines Beteiligten von der Landes-
fettstelle in Güstrow nachzuprüfen, und zwar, wenn von der Landesfettstelle nicht
anders entschieden wird, auf seine Kosten.
Die Auszahlung an die Kuhhalter hat monatlich bis zum 8. des auf den Liefer-
monat folgenden Monats zu erfolgen; auf Verlangen ist den Kuhhaltern in der Mitte
des Liefermonats eine Abschlagszahlung zu gewähren.
Durch diese Festsetzungen werden die bisherigen zwischen Molkerei und Lieferer
über Bezahlung usw. getroffenen Verträge nicht geändert. Doch kann die Landesbehörde
auf Antrag die Anderung solcher Verträge anordnen.
#.
Die Mager= und Buttermilch, zusammen mindestens 90 %% der gelieferten Milch,
ist den Kuhhaltern an der Milchlieferstelle unentgeltlich zurückzugeben.
Die Landesbehörde kann anordnen, daß den Kuhhaltern weniger Milch zurück-
zugeben ist und hat im Falle solcher Anordnung, falls nicht eine Einigung zwischen
Kuhhaltern und Molkerei stattfindet, die für die zurückbehaltene Mager= und Butter-
milch zu leistende Vergütung festzusetzen. — Sie kann in entsprechender Weise auch
Sahnelieferer — zu vgl. § 2 — zur Lieferung von Magermilch anhalten.
Die Landesbehörde hat im Falle von Absatz 2 auch Anordnung über di -
wendung der Mager= oder Buttermilch zu bra 9 ie Ver
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