Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

516 Nrt. 73. 1917. 
—. Es ist verboten, Telegramme und Postsendungen jeder Art, insbesondere Briefe, 
Postkarten, Postpakete, die für feindliche, in Deutschland aufhältliche Ausländer be- 
Istimmtjn aber an eine andere Adresse (Deckadresse) gerichtet sind, unter Umgehung der 
militärischen Zensur anzunehmen. Erfolgt gleichwohl die Annahme solcher Sendungen, 
so sind sie dem feindlichei Ausländer nicht auszuhändigen, sondern ohne Verzug der 
nächsten Ortspolizeibehörde einzureichen. T 
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auffordert oder anreizt, desgleichen, wer seinen Namen oder seine Adresse zwecks Um- 
gehung der militärischen Zensur hergibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestrast. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. " 
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um Veröffentlichung gebeten. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 28. April 1917, betreffend die: Arbeitspflicht russisch- 
polnischer Arbeiter an Sonntagen. « 
Die Bekanntmachung vöm 24. Oktober 1916, Rbl. Nr. 167 von 1916, be- 
treffend die Arbeitspflicht russisch-polnischer Arbeiter an Sonntagen (Ernte- 
arbeit), findet auf Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps vom 19. April 1917, III. v 3 Nr. 137310/735 auch auf die 
diesjährige, Frühjahrsbestellung Anwendung, " 
Schwerin, den 28. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgis ches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4). Bekanntmachung vom 1. Mai 1917, betreffend Bestandserhebung von 
Nadelrundholz. « 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommondos des 
IX. Armeekorps zi Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestandserhebung von 
Nadelrundholz, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
	        
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