Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 73. 1917.4 517 
i igkei An- 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung tzu- über- 
wachen. 
Schwerin, den 1. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. H. I. 1856/8. 47, K.R.A., 
betreffend Bestandserhebung von Nadelrundholz. 
Vom 1. Mai 1917. 
Nachsiehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit-dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt. sind, jede Zuwiderhandlung 
* * 5 der Bekanntmachungen über Vbrratserhebungen vom 2. Februar 1915, 
3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Rl. S. 54, 549, 684) ) bestraft wird. 
Luch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (REBl. 
S. 603), untersagt werden. 
∆ 1. 
Melbepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (weeldepfüchtige Personen) 
uunterliegen- hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
bflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht. 
*). Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung Wl ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt o * wissenklich unrichtige oder unvollstä zie 
ngaben En wird mit Gefängnis bis zu sechs Monalten oder mit Soi 
strafe bi zehntausend Mu#rs bestraft, 10 . können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil * d m Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätz- 
ch die. vorgeschriebenen La gerpücher, einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahr lässig die 
Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, dicht in- der Fesecten Frist er- 
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird m a s 
bis zu-Dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle. mit Geans #Iis 4 . 
Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschrebenen. Lagerbü er einzu- 
richten oder zu führen unterläßt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.