Nr. 73. 1917.4 517
i igkei An-
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung tzu- über-
wachen.
Schwerin, den 1. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. H. I. 1856/8. 47, K.R.A.,
betreffend Bestandserhebung von Nadelrundholz.
Vom 1. Mai 1917.
Nachsiehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit-dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt. sind, jede Zuwiderhandlung
* * 5 der Bekanntmachungen über Vbrratserhebungen vom 2. Februar 1915,
3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Rl. S. 54, 549, 684) ) bestraft wird.
Luch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (REBl.
S. 603), untersagt werden.
∆ 1.
Melbepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (weeldepfüchtige Personen)
uunterliegen- hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde-
bflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.
*). Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung Wl ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt o * wissenklich unrichtige oder unvollstä zie
ngaben En wird mit Gefängnis bis zu sechs Monalten oder mit Soi
strafe bi zehntausend Mu#rs bestraft, 10 . können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil * d m Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätz-
ch die. vorgeschriebenen La gerpücher, einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahr lässig die
Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, dicht in- der Fesecten Frist er-
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird m a s
bis zu-Dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle. mit Geans #Iis 4 .
Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschrebenen. Lagerbü er einzu-
richten oder zu führen unterläßt.