Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

522 Nr. 74. 1917. 
IVa Nr. 38 484. Nr. 796 23. April 1917. 
Warnung 
an die Zivilbevölkerung vor dem Einwechseln von Hartgeld an die 
Kriegsgefangenen. 
(Krm. v. 11. 3. 17. Nr. 171/3. 17. UK. — K. V. B. 17 Nr. 175.) 
Es ist mehrfach bemerkt worden, daß Kriegsgefangene sich im Besitze größerer 
Mengen von Silbergeld befinden, das sie zu verstecken und dadurch dem Verkehr zu ent- 
ziehen suchen. Da den Arbeitgebern der Gefangenen die Auszahlung des Lohnes in 
Hartgeld bereits untersagt ist, so kann das Hartgeld im wesentlichen nur durch Ein- 
wechseln von Scheinen in die Hände der Gefangenen gelangt sein. Dies muß bei der 
Knappheit des Silbergeldes, das restlos für den Verkehr der deutschen Bevölkerung er- 
forderlich ist, unbedingt vermieden werden. Die Zivilbevölkerung wird daher ersucht, 
das Verlangen von Kriegsgefangenen, ihnen Scheine gegen Hartgeld umzuwechseln, in 
jedem Falle abzulehnen, und auch bei Einkäufen usw. soweit als möglich den Kriegs- 
gefangenen das Wechselgeld in Scheinen herauszugeben. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, Vorstehendes öffentlich bekannt zu machen. 
V. f. d. st. G. 
v. Voß. 
) Bekanntmachung vom 1. Mai 1917, betreffend Zuckerumtauschkarten. 
Das unterzeichnete Ministerium bringt die nachstehenden Bestimmungen der 
Reichszuckerstelle vom 12. v. Mts. über die Ausgabe von Zuckerumtauschkarten 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis. 
Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird gemäß § 19 derselben Fol- 
gendes angeordnet: 
Zu 8§ 5. 
Die Zuckerumtauschkarte soll die Zuckerversorgung derjenigen Personen 
sicherstellen, die aus besonderen Gründen für längere Zeit einen Aufenthalts- 
wechsel vornehmen. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Kommunalverbandsangehörigen 
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die sich für längere Zeit als einen Kalendermonat entfernen, auf Antrag Zucker- 
 
	        
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