.Nr. 74. 1917. 525
uckerkarte mit Zucker für die Dauer der Abwesenheit zu versehen. Zuckerumtausch-
arten werden in diesem Falle nicht ausgehändigt.
7.
Die Regelung der Zuckerversorgung der Militärpersonen außer militärischer Ver-
pflegung, sowie der Kriegs= und Zivilgefangenen, wird durch die Bestimmungen der
55 1—6 nicht berührt.
III. Zuckerumtauschkarte.
8 8.
Die Zuckerumtauschkarte (8 5) lautet stets auf einen Kalendermonat. Der aus-
stellende Kommunalverband hat den Monat auf der Karte an der hierfür vorgesehenen
Stelle einzutragen.
§ 9.
Der Versorgungsberechtigte erhält für die Zeit, für die er Umtauschkarten emp-
fangen hat, keine Zuckerkarten von seinem ursprünglichen Kommunalverband. Bereits
erhaltene Zuckerkarten sind bei Entnahme der Umtauschkarten zurückzugeben.
5 10.
Bei der Ausstellung der Umtauschkarte hat der ausstellende Kommunalverband
die Karte mit lesbarem Siegel des Kommunalverbandes zu versehen. Zuckerumtausch-
karten ohne Siegel des ausstellenden Kommunalverbandes sind ungültig.
5 11.
Der Versorgungsberechtigte erhält gegen Abgabe der Umtauschkarte in jedem
Kommunalverband des Deutschen Reiches die für diesen Monat in dem Kommunal-=
verband des neuen Aufenthaltes gültigen Zuckerkarten.
*säa12.
Soweit der Kommunalverband bei der Regelung des Zuckerverbrauches Kunden-
#en oder besondere Bestellkarten eingeführt hat, ist bei der Ausgabe der Karten dafür
orge zu tragen, daß die Einlösung der Karten ungehindert erfolgen kann.
* 13.
Die Reichszuckerstelle übersendet den Kommunalverbänden die erforderkichen
Zuckerumtauschkarten auf schriftlichen Antrag. Die Karten sind in Päckchen zu 50 Stück
gepackt; bei Bestellungen muß die Zahl der bestellten Karten durch 50 teilbar sein.
Bestellungen von weniger als 50 Karten können nicht zur Ausführung gelangen. Der
Empfang der Karten ist auf der der Sendung beiliegenden Karte umgehend zu bestätigen.
Ungebrauchte Karten werden von der Reichszuckerstelle nicht zurlisgesom geen
Dem Bedarfsanteil des Kommunalverbandes wird für jede übersandte Umtausch-
karte der Betrag von 800 Gramm abgeschrieben.