Nr. 75. 1917. 531
Bekanntmachung
betreffend Höchstpreise für Schweinefleisch.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordnung des Reichskanzlers über die Schlacht-
vieh- aiusgseun oe ir Schweine und Rinder vom 5. April 1917— RGBl. 5
und des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, werden hierdurch für das Gebiet des
Großherzogtums für Schweinefleisch bester Beschaffenheit bis auf
weiteres folgende Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher
festgesetzt:
I. Frisches Fleisch.
Mürbebraten, Filtttr Pfund M 1,80,
Flomen, roher und gesalzener Speck. .. „ 1,60,
Schinken (Keule » ,,1,50,
Karbonade........... » „ 1,60,
Sau 4 h .......... » » 138
ulter ug.......... » «,,
Kragenfett...·-..-.-..-..·,,«1,10,
Bauch.........«..... » „ 1,20,
Leber „ „ 1, 80,
Nier „ „ 1,—,
Zunge ..,.·......... ,,«-1,—,
isben „ „ 0,80,
Herz. .... „ „ 0,880,
Kopf mit Backese „ „ 00,70,
Kopf ohne Backe.. ... o,bo,
Luee „ „ 0),60,
Unterbiien « „ 0,20.
II. Zubereitetes Fleisch einschließlich der Wurstwaren.
Kasseler Rippspdpeer Pfund 1,70,
Gepökelter Schweinekamm.. . ... „ „ 1,860,
Anderes Pökelfleicccse „ „ 1,40,
Schweinefleissss .. „ „ 1,60,
Schinken im ganen 2 „ 2),10,
Schinken im Aufschnit « »2,80,
im ganzen ...... « „ 2,60,
im Aufschnitt ... » „ 2,80,
Schinken im ganzen mit Knochen „ „ 1,80,
Schinken im ganzen ohne Knochen. » „ 2,20,
Schinken im Aufschnit » ,,2,50,
Fetter geräucherter Speck .... « »2,40,
MagerergeräucherterSpeck...... ,,,,2,—,
Geräucherter Schweinekopf ...
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