532 Nr. 75. 1917.
Reines Schweineschmalls Feifund -X 2,20,
Geräucherte Mettwurst .. „ „ 2,80,
1171 ..„ „ 2020,
Gekochte Mettwurst SII„ 1,,80,
„ I „ „ 140,
Leberwurst 1 „„ „ 2.—,
,, ,,,,1,50,
«·-,«·« «1-10.-
Rotwursi l kBraunschweIgey .«....»,,1,80,
Sächsi ische) « -··· « „ 1,20,
Schiͤlenws .. ...«.... ,,,,2,—,
Bratwurst ........-.. ,,,,1,80,«
Frische Iiwurtt ......»... ,,«1,—,
Grützwurst . ....·,,,,0,80,
Kohlwurst (Lun enwurst) .. ,,,,1,50,
Brühwurst I Ostener Jauersche usw) .. ,,,,1,8(),
« » «-· « 1111401
Pkcßkopfr ..-.........,,,,2,—,
II.-.. . ,,,,1,30.
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden. ..
Die Preisfestsetzungen treten sofort in Kraft. Die Bestimmungen vom 7. Juni
1916 — Rol. Nr. 89 S. 534 f. — werden aufgehoben.
Schwerin, den 1. Mai 1917.
Landesbehörde für Volksernährung. #
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 26. April 1917, betreffend Erteilung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst an
Zöglinge der Volksschlullehrerseminare zu Neukloster und Lübtheen, welche die
Assistentenprüfung bestanden haben.
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 27. Juli 1915 und 18. Juli 1916,
betreffend Erteilung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für
den einjährig-freiwilligen Dienst an Zöglinge des Volksschullehrerseminars zu
Neukloster (Rbl. 1915 Nr. 121) und zu Lübtheen (Rbl. 1916 Nr. 112), wird
darauf hingewiesen, daß allgemein denjenigen Zöglingen dieser Anstalten,
welche die Assistentenprüfung in Neukloster oder in Schwerin oder in Lübtheen
bestanden haben, das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den ein-