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Nr. 76. 1917. 537
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 7800 =
sind mnatliche Beihilfen bis zur Erreichung desjenigen laufenden
jährlichen Gesamtbetrages zu gewähren, den sie erhalten würden, wenn
sie ein Diensteinkommen von 7800 ¼ beziehen würden
Beispielsweise erhält ein Beamter mit einem Diensteinkommen von
7900 A und fünf zu berücksichtigenden Kindern jährlich 620 laufende
Beihilfe (in Monatsbeträgen von 51,66 — 51,67 — M), d. h. insgesamt
die gleiche Summe von 8520 -4, die ein Beamter mit fünf Kindern und
einem Diensteinkommen von 7800 — bekommt.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege-
kinder unter 15 Jahren, wenn sie von den Beamten usw. unentgelt-
lich unterhalten werden, und diejenigen Kinder im Alter vom 15. bis
zum vollendeten 18. Jahre ohne nennenswertes Einkommen, die sich noch
in Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen
Gründen (Gesundheitszustand des Kindes oder der Eltern ufw.) einem
Erwerb nicht nachgehen können. Als ein nicht nennenswertes Einkommen
ist ein Verdienst bis zu 30 A& monatlich in der Regel anzusehen.
Ledige Beamte usw., die Verwandten in aufsteigender Linie oder Ge-
schwistern im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder sitt-
licher Verpflichtung Unterhalt gewähren, werden den kinderlos Verheira-
teten gleichgestellt.
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichti-
gende Kinder (15 bezw. 18 Jahre, siehe Nr. 4) haben, den verheirateten
Beamten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen. Haben sie
solche Kinder nicht, führen sie aber einen eigenen Hausstand, so sind sie
den kinderlos verheirateten Beamten, und haben sie keinen eigenen Haus-
stand, den ledigen Beamten gleichzustellen.
Weibliche Beamte und weibliche Angestellte sowie Lehrerinnen an den Do-
manialfleckenschulen und Domaniallandschulen — nicht aber Handarbeits-
lehrerinnen an diesen Schulen — sind den verheirateten Beamten mit Kin-
dern gleichzustellen, wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind
und Kinder unter 15 oder 18 Jahren (siehe Nr. 4) unentgeltlich unter-
halten.
Im übrigen sind diese weiblichen Beamten usw. nach den Grundsätzen
für Ledige zu behandeln.
Gehören von einem Ehepaar sowohl der Mann als auch die Frau zu den
Beamten usw., so erhält der Mann allein — nicht auch die Frau — die