Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 76. 1917. 537 
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 7800 = 
sind mnatliche Beihilfen bis zur Erreichung desjenigen laufenden 
jährlichen Gesamtbetrages zu gewähren, den sie erhalten würden, wenn 
sie ein Diensteinkommen von 7800 ¼ beziehen würden 
Beispielsweise erhält ein Beamter mit einem Diensteinkommen von 
7900 A und fünf zu berücksichtigenden Kindern jährlich 620 laufende 
Beihilfe (in Monatsbeträgen von 51,66 — 51,67 — M), d. h. insgesamt 
die gleiche Summe von 8520 -4, die ein Beamter mit fünf Kindern und 
einem Diensteinkommen von 7800 — bekommt. 
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege- 
kinder unter 15 Jahren, wenn sie von den Beamten usw. unentgelt- 
lich unterhalten werden, und diejenigen Kinder im Alter vom 15. bis 
zum vollendeten 18. Jahre ohne nennenswertes Einkommen, die sich noch 
in Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen 
Gründen (Gesundheitszustand des Kindes oder der Eltern ufw.) einem 
Erwerb nicht nachgehen können. Als ein nicht nennenswertes Einkommen 
ist ein Verdienst bis zu 30 A& monatlich in der Regel anzusehen. 
Ledige Beamte usw., die Verwandten in aufsteigender Linie oder Ge- 
schwistern im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder sitt- 
licher Verpflichtung Unterhalt gewähren, werden den kinderlos Verheira- 
teten gleichgestellt. 
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichti- 
gende Kinder (15 bezw. 18 Jahre, siehe Nr. 4) haben, den verheirateten 
Beamten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen. Haben sie 
solche Kinder nicht, führen sie aber einen eigenen Hausstand, so sind sie 
den kinderlos verheirateten Beamten, und haben sie keinen eigenen Haus- 
stand, den ledigen Beamten gleichzustellen. 
Weibliche Beamte und weibliche Angestellte sowie Lehrerinnen an den Do- 
manialfleckenschulen und Domaniallandschulen — nicht aber Handarbeits- 
lehrerinnen an diesen Schulen — sind den verheirateten Beamten mit Kin- 
dern gleichzustellen, wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind 
und Kinder unter 15 oder 18 Jahren (siehe Nr. 4) unentgeltlich unter- 
halten. 
Im übrigen sind diese weiblichen Beamten usw. nach den Grundsätzen 
für Ledige zu behandeln. 
Gehören von einem Ehepaar sowohl der Mann als auch die Frau zu den 
Beamten usw., so erhält der Mann allein — nicht auch die Frau — die
	        
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