Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 76. 1917, 539 
IV. 
Als Diensteinkommen im Sinne dieser Bestimmungen gelten die gesamten 
in den Vorschriften zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874/6. Mai 1880 zugrunde gelegten dienstlichen Bezüge — einerlei 
ob pensionsfähig oder nicht —, jedoch mit Ausschluß derjenigen Beträge, die 
einen Ersatz für Dienstaufwand bilden. 
Bei fallenden oder steigenden Dienstbezügen ist der tatsächliche Betrag der 
Dienstbezüge des zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahres zugrunde zu legen. 
Bezüge aus verschiedenen landesherrlichen, landesherrlich-ständischen oder 
sonstigen Kassen sind zusammenzurechnen. 
In das Diensteinkommen sind auch die den Beamten usw. neben ihren 
sonstigen Besoldungen etwa zustehenden Militärrenten (Militärpensionen), nicht 
aber Kriegs= und Verstümmelungszulagen, einzurechnen. 
V. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen, erstmalig unter Nach- 
zahlung für die seit dem 1. März 1917 abgelaufenen Monate und unter An- 
rechnung der seit diesem Zeitpunkt nach der Bekanntmachung vom 27. Sep- 
tember 1916 gezahlten Beihilfen. Sie sind vom Beginne desjenigen Monats 
an zu gewähren, in welchem für den Beamten oder Angestellten die Unter- 
haltungspflicht gegenüber dem Kinde usw. beginnt, und fallen fort mit dem 
Ende desjenigen Monats, in welchem das Kind 15 bezw. 18 Jahre alt wird 
oder die Unterhaltungspflicht aufhört. 
Im Falle des Todes des Beamten usw. fällt die Beihilfe mit dem Ende 
des Sterbemonats fort. 
Im Falle der Entlassung des Beamten usw. aus dem Heeresdienst usw. 
— Ziffer I, 9 — ist die Beihilfe von Beginn desjenigen Monats an zu ge- 
währen, in welchem die Entlassung erfolgt und die militärischen Gebührnisse 
nicht mehr zum vollen Monatsbetrage ausgezahlt werden. 
VI. 
Die Zahlungen und Berechnungen der Beihilfen haben an denjenigen 
Stellen zu erfolgen, an welchen die Besoldungen der betreffenden Empfänger 
gezahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit das vorgesetzte Ministerium 
nicht etwas anderes bestimmt. Wo Dienststellen von dem vorgesetzten Mini- 
sterium angewiesen worden sind, die bisherigen Kriegsteuerungsbeihilfen oder 
Zulagen aus ihrer Kasse vorschüssig für die Renterei zu zahlen, gilt diese An- 
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