Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

542 Nr. 77. 1917. 
Verbot sind die an den Frischmärkten verbleibenden Überstände an emüse, wel 
durch Trocknung vor dem Verderb geschützt werden müssen. Frühgemi he 
Berlin, den 30. April 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
von Tilly. 
#2) Bekanntmachung vom 7. Mai 1917, betreffend Absatz von Dörrgemüse. 
achstehende im Deutschen Reichsan, eiger Nr. 105 veröffentliche Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. zu Berlin vom 1. Mai 
1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung, betreffend A#bsatz von Dörrgemüse. 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 1. September 1916, Reichsanzeiger 
Nr 207 vom 2. September 1916, wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichs- 
kanzlers bestimmt: 
Der Zuschlag von 7½ % für den Großhandel und der Zuschlag von weiteren 20⅝% 
für den Kleinhandel darf auf den Erzeugerpreis zuzüglich Verpackungskosten berechnet 
werden. 
Berlin, den 1. Mai 1917. 
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. 
Koppel. 
(3) Bekanntmachung vom 7. Mai 1917, betreffend Brennspiritus. 
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 105 veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsbranntweinstelle vum 30. April 1917 wird hierdurch zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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