570 Nr. 79. 1917.
Die Betriebe der Gruppe B haben die Apparate ohne Rücksicht auf die Ersatzbe-
schaffung zu der in der Enteignungsanordnung angegebenen Zeit abzuliefern.
Die Betriebe der Gruppe B haben sich bis zu einem von der
Metall-Mobilmachungsstelle noch aufzugebenden Termin um
Ersatzbeschaffung nicht zu bemühen.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der angegebenen Zeit abgeliefert
sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalver=
bände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16.
K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betresfend Bierkrugdeckel aus Zinn übertragen worden
ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht,
Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Destillationsapparate usm. «
§8.
übernahmepreis.
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Ubernahmepreis für die durch
§5 2 der Bekanntmachung betroffenen Destillations-, Rektifizier= und Extraktionsapparate
wird folgendermaßen festgesetzt:
1. Apparate bis zu einem Gesamtgewicht von 200 kg (Kupfer und Kupfer-
legierung)
für das Kilogramm Kupfer 39x75-7
„ „ (2 Legierung (Messing, Rotguß, Bronze) 2),25 M.
2. Apparate mit einem Gesamtgewicht von über 200 kg (Kupfer und Kupfer-
legierung)
für das Kilogramm Kupffer J3460 4,
„ „ ,, Legierung (Messing, Rotguß, Bronze) 2,25 M.
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem
Material als Kupfer oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sind vor der Ab-
lieferung zu entfernen.
Die Apparate sind vor der Ablieferung so zu zerlegen, daß Kupfer und Kupfer-
legierung, jedes gesondert für sich gewogen werden kann.
Der ÜUbernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der
Destillationsapparate aus dem Betrieb, Ablieferung derselben bei der Sammelstelle usw.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ubernahmepreis nicht einverstanden sind,
müssen dies sogleich bei der Ablieferung erkläven. In Fällen, in denen eine gütliche
Einigung über den Übernahmepreis nichl erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der
Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 357) nebst Nachtragsbekanntmachungen, auf Antrag der Betroffenen durch
das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin W 10, Viktoriastr. 34, endgültig
festgesetzt.