Nr. 79. 1917. 571.
89.
Zurückstellung von der Ablieferung. 6
Betriebe der Gruppe A (8 7) können die vorläufige Zurückstellung von der Ab-
lieferung der beschlagnahmten und enteigneten Apparate beantragen, wenn dringende
Gründe hierfür vorliegen. Die Zurückstellung solcher Apparate von der Ablieferung
wird, sofern der Antrag ausreichend begründet und die Dringlichkeit hinreichend er-
wiesen ist, gegen jederzeitigen Widerruf bis zur Behebung der der Ablieferung entgegen-
stehenden Hindernisse, insbesondere bis zur Bereitstellung eines eisernen Ersatzapparates,
von der Metall-Mobilmachungsstelle verfügt werden.
Die Anträge sind bei dem zuständigen Kommunalverband einzureichen, der sie
an die Metall-Mobilmachungsstelle weitergibt. Die Entscheidung trifft die
Metall-Mobilmachungsstelle.
8 10.
Freiwillige Ablieserung von anderen Brennereigeräten ufw.
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekannt-
machung nicht betroffener Brennereigeräte und Einrichtungsgegenstände aus Kupfer,
Messing, Rotguß und Bronze verpflichtet, die von den im § 4 genannten Betrieben usw.
abgelieftrt werden, soweit es sich nicht um Altmaterial handelt:
Kühlvorrichtungen, insbesondere Kühlschlangen (Hefen= und Gärbottichkühler);
Berieselungskühler, Kühltaschen, Kühlzellen, Kühlschiffe, in einem eisernen Mantel be-
findliche Schlangen-, Zargen= und Röhrenkühler u. dgl.
Eefäße und Auskleidungen derselben, insbesondere Kessel, Hefensatzgefäße, Mutter-
hefengefäße, Hefenschöpfer und Hefenlösfel, Kannen, Filtrierzylinder und Filtriervor=
richtungen, Siebe, Zylinder, Trichter, Meßgefäße, Druckfässer, Druckgefäße u. dgl.
Brennereiarmaturen, insbesondere Rohrleitungen, Hähne, Verschraubungen u. dgl.
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgelieferten Gegenstände aus Kupfer
und Kupferlegierungen werden vergütet:
3,50 für 1 kg Kupfer,
2,25 “ für 1 kg Legierung (Messing, Rotguß, Bronze).
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem
Material als Kupfer oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sind vor der Ab-
liferung zu entfernen. Von anderen als von den im § 4genannten Be-
trieben, insbesondere von Althandlungen, dürfen die genannten
Gegenstände zu den angegebenen übernahmepreisen nicht an-
genommen werden. Andere Gegenstände aus Kupfer oder Kupferlegierungen als
die vorgenannten sowie aus anderem Material bestehende mit Kupfer oder Kupser.
legierungen überzogene Gegenstände werden nicht angenommen.
118