Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 79. 1917. 571. 
89. 
Zurückstellung von der Ablieferung. 6 
Betriebe der Gruppe A (8 7) können die vorläufige Zurückstellung von der Ab- 
lieferung der beschlagnahmten und enteigneten Apparate beantragen, wenn dringende 
Gründe hierfür vorliegen. Die Zurückstellung solcher Apparate von der Ablieferung 
wird, sofern der Antrag ausreichend begründet und die Dringlichkeit hinreichend er- 
wiesen ist, gegen jederzeitigen Widerruf bis zur Behebung der der Ablieferung entgegen- 
stehenden Hindernisse, insbesondere bis zur Bereitstellung eines eisernen Ersatzapparates, 
von der Metall-Mobilmachungsstelle verfügt werden. 
Die Anträge sind bei dem zuständigen Kommunalverband einzureichen, der sie 
an die Metall-Mobilmachungsstelle weitergibt. Die Entscheidung trifft die 
Metall-Mobilmachungsstelle. 
8 10. 
Freiwillige Ablieserung von anderen Brennereigeräten ufw. 
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekannt- 
machung nicht betroffener Brennereigeräte und Einrichtungsgegenstände aus Kupfer, 
Messing, Rotguß und Bronze verpflichtet, die von den im § 4 genannten Betrieben usw. 
abgelieftrt werden, soweit es sich nicht um Altmaterial handelt: 
Kühlvorrichtungen, insbesondere Kühlschlangen (Hefen= und Gärbottichkühler); 
Berieselungskühler, Kühltaschen, Kühlzellen, Kühlschiffe, in einem eisernen Mantel be- 
findliche Schlangen-, Zargen= und Röhrenkühler u. dgl. 
Eefäße und Auskleidungen derselben, insbesondere Kessel, Hefensatzgefäße, Mutter- 
hefengefäße, Hefenschöpfer und Hefenlösfel, Kannen, Filtrierzylinder und Filtriervor= 
richtungen, Siebe, Zylinder, Trichter, Meßgefäße, Druckfässer, Druckgefäße u. dgl. 
Brennereiarmaturen, insbesondere Rohrleitungen, Hähne, Verschraubungen u. dgl. 
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgelieferten Gegenstände aus Kupfer 
und Kupferlegierungen werden vergütet: 
3,50 für 1 kg Kupfer, 
2,25 “ für 1 kg Legierung (Messing, Rotguß, Bronze). 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem 
Material als Kupfer oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sind vor der Ab- 
liferung zu entfernen. Von anderen als von den im § 4genannten Be- 
trieben, insbesondere von Althandlungen, dürfen die genannten 
Gegenstände zu den angegebenen übernahmepreisen nicht an- 
genommen werden. Andere Gegenstände aus Kupfer oder Kupferlegierungen als 
die vorgenannten sowie aus anderem Material bestehende mit Kupfer oder Kupser. 
legierungen überzogene Gegenstände werden nicht angenommen. 
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