Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 80. 1917. 577 
kehren. Solchen Schsilern, bei denen von vornherein anzunehmen ist, daß ihre 
Beschäftigung sich nur auf eine kurze Zeitdauer erstrecken wird, werden beson- 
dere Vergünstigungen nicht gewährt, sie werden also auch nicht zur Notreife- 
prüfung zugelassen. 
10. Nichtschüler, welche früher eine höhere Lehranstalt besucht und am 
Kriege teilgenommen haben, sind nur dann zur Notreifeprüfung zuzulassen, 
wenn sie spätestens Ostern 1914 die Reife für die Unterprima erlangt haben. 
Schwerin, den 11. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
120
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.