Nr. 83. 557
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 22. Mai 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr in den Seebädern. (2) Bekanntmachung,
betreffend den Verkehr mit Tauben.
II. Abteilung.
.–. ——
(1) Bekanntmachung vom 16. Mai 1917, betreffend den Verkehr in den Seebädern.
«
Die nachstehenden Bestimmungen des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Wegen der unter IV3 in Bezug genommenen Anordnungen wird verwiesen
auf die Bekanntmachungen vom 23. Juni 1915, betreffend das Verleihen
und Vermieten von Booten auf der Ostsee und Nordsee (Röl. Nr. 96),
und vom 17. Juli 1916, betreffend verbotenes Photographieren und Zeichnen
(Rbl. Nr. 109).
Schwerin, den 16. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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