Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  83.  557

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  22.  Mai  1917.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben.

 

II.  Abteilung.
.–.  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1917,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.
  «

Die  nachstehenden  Bestimmungen  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Wegen  der  unter  IV3  in  Bezug  genommenen  Anordnungen  wird  verwiesen
  auf  die  Bekanntmachungen  vom  23.  Juni  1915,  betreffend  das  Verleihen
  und  Vermieten  von  Booten  auf  der  Ostsee  und  Nordsee  (Röl.  Nr.  96),
und  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  verbotenes  Photographieren  und  Zeichnen
(Rbl.  Nr.  109).

Schwerin,  den  16.  Mai  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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