Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

696 Nr. 84. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. 811. 3. 17. A2. 1. 
betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden 
Gewerbezweigen. 
Auf Grund des §5 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Ab- 
änderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Rl. S. 813) wird folgendes im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen Kenntnis gebrachte: 
Für gewerbliche Betriebe, in denen die Afertigung. oder Bearbeitung von 
Männer= oder Knabenbekleidung (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützen), Frauen- 
und Kinderbekleidung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen, 
Korsetts) oder von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider= und Wäsche- 
konfektion —, einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach 
Maß, sowie für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchsgegenstände ganz oder 
überwiegend aus Web-, Wirk= oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, Ruck- 
säcke, Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken u. dergl.) im großen her- 
gestellt werden, gelten die nachstehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung 
im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine be- 
schränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unter- 
nehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt. 
81. 
Bei den gegen Zeitlohn (Tagelohn, Wochenlohn) beschäftigten Arbeitern dürfen 
die Stundenlohnsätze, bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die Stücklohnsätze 
nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Zu dem danach erzielten 
Verdienst haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel 
des verdienten Betrages zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst 
das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind 
in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zu- 
schüsse kenntlich zu machen. 
g 2. 
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer. 
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unter- 
nehmer außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden 
Bestimmungen: - - 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung 
des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Üübertretung auffordert oder 
anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft werden. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder 
auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. 
 
	        
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