696 Nr. 84. 1917.
Bekanntmachung
Nr. 811. 3. 17. A2. 1.
betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden
Gewerbezweigen.
Auf Grund des §5 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Ab-
änderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Rl. S. 813) wird folgendes im Interesse
der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen Kenntnis gebrachte:
Für gewerbliche Betriebe, in denen die Afertigung. oder Bearbeitung von
Männer= oder Knabenbekleidung (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützen), Frauen-
und Kinderbekleidung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen,
Korsetts) oder von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider= und Wäsche-
konfektion —, einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach
Maß, sowie für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchsgegenstände ganz oder
überwiegend aus Web-, Wirk= oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, Ruck-
säcke, Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken u. dergl.) im großen her-
gestellt werden, gelten die nachstehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung
im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine be-
schränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unter-
nehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt.
81.
Bei den gegen Zeitlohn (Tagelohn, Wochenlohn) beschäftigten Arbeitern dürfen
die Stundenlohnsätze, bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die Stücklohnsätze
nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Zu dem danach erzielten
Verdienst haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel
des verdienten Betrages zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst
das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind
in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zu-
schüsse kenntlich zu machen.
g 2.
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer.
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unter-
nehmer außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden
Bestimmungen: - -
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Üübertretung auffordert oder
anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft werden. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder
auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.