Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 84. 1917. 597 
1. Für die Inhaber von Arbeitsstuben und sonstige Personen, welche für die 
Wur die Ingeper o (Auftraggeber) Stoffe zuschneiden, verarbeiten oder 
ausgeben, für die Arbeiter (Arbeiterinnen), welche innerhalb der Arbeits- 
siuden mit der Anfertigung der Erzeugnisse beschäftigt sind, und für 
iejenigen Arbeiter (Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Erzeugnisse zu 
Hause selbst herstellen (Heimarbeiter, Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, 
Hausgewerbetreibende u. dgl.) dürfen die Stücklohnsätze und bei Zeitlohn. 
(Tages-, Wochenlohn) die Stundenlohnsätze nicht geringer sein, als sie 
am 1. Februar 1916 waren. " , · 
. Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die Heimarbeiter (Hausarbeiter 
u. dgl.) unmittelbar beschäftigen, zu dem von diesen erzielten Verdienst 
einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten. 
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den Arbeitsstuben oder als Heim- 
arbeiter, Hausarbeiter und dergl. beschäftigten Personen von den Inhabern der Arbeits- 
soohen oder den sonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgebern, 
aktoren, Zwischenmeister u. dgl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel zu erhöhen. 
Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohn- 
bücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen. 
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben den Inhabern der Arbeitsstuben 
und den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen als Ersatz für die veraus- 
lagten Zuschüsse einen Zuschlag von sieben Hundertsteln zur Lohnsumme zu zahlen. Die 
bezeichneten Zwischenpersonen haben innerhalb drei Tagen nach der Lohnzahlung jedes- 
mal ein Verzeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zuständigen Gewerbeaussichts- 
beamten einzureichen. Aus dem Verzeichnis muß der Name und die Wohnung jedes 
Arbeiters (jeder Arbeiteriy), der von ihm verdiente Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und 
die danach sich ergebende Gesamtsumme des ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein. 
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§*§3. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer ist an deutlich sichtbarer Stelle und in 
deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage anzubringen. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit für 
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dergl.), in denen 
rebeit für Heimarbeiter, Hausarbeiter und dergleichen ausgegeben oder abgenommen 
wird, sowie in den Arbeitsstuben ist an der Außen= und der Innenseite der Eingangs- 
und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein 
Anschlag gemäß Buchstabe b der Anlage anzubringen. 
8 4. L 
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Aus- 
abe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dergl.) 
sind verpflichtet, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten Einsicht in ihre Lohnlisten 
und sonstigen Bücher soweit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der ge- 
zahlten Löhne erforderlich ist.
	        
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