Nr. 91. *
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 1. Juni 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betrefsend 1) Beschlagnahme, Behandlung, Ver-
wendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen= und Kotze# sellen
und aus ihnen hergestelltem Leder, 2) Höchstpreise für rohe Kanin-,
Hasen= und Katzenfelle. (2) Bekanntmachung, betreffend Bestands-
erhebung von Holzverkohlungserzeugnissen und anderen Chemikalien.
(3) Bekanntmachung, betreffend Verordnung über die Bestrafung von
Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 1. Juni 1917, betrefsend 1. Beschlagnahme, Behand-
lung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfellen
und aus ihnen hergestelltem Leder, 2. Höchstpreise für rohe Kanin-, Hasen= und
Katzenfelle.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
1. Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von
rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem
Leder,
2. Höchstpreise für rohe Kanin-, Hasen= und Katzenfelle
werden hiermit zur allgemeinen Keuntnis gebracht.