622 Nr. 91. 1917.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. -
Schwerin, den 1. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb. «
Belianntmachung
Nr. L 800/4. 17. K.N.A.,
betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von
rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder
vom 1. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGl. S. 376)“) —
und jede Zuwiderbanlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lager-
buchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915,
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Röl. S. 54, 549 und 684)““)
4 *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark nmid,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerslört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäst
über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben mackt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestrast,
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Ebenso zwird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen
unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichlige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestralt.
Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen
unterläßt.
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