Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 91. 1917. 625 
Stückzahl, der gezahlte Preis, der Tag der Weiterlieferung und der in Rech- 
nung gestellte Verkaufspreis ersichtlich sein müssen. 
3. Wer Felle an einen zugelassenen Großhändler liefert, hat diesem neben, der 
Rechnung eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich sein müssen: Anzahl, 
Gewicht und Beschaffenheit der gelieferten Felle. · 
Jeder zugelassene Großhändler hat der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in 
Leipzig bei der Lieferung neben der Rechnung eine Liste über die ge- 
lieferten Felle gemäß Ziffer 3 dieses Paragraphen einzureichen. 
§ 7. 
Regelung der Verwendung der Felle. 
Der in den Besitz der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft gelangte Vorrat an Fellen 
wird nach den Anweisungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums aufsgeteilt. ' ·« · 
Derjenige Teil des Anfalles, welcher für die Zwecke des Heeres oder Marine- 
verwaltung in Anspruch genommen werden muß, wird an die Kriegsleder-Aktiengesell- 
schaft weitergeliefert; der Rest wird von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig der 
Rauchwaren-Industrie und den Haarschneidereien zugeführt. 
. ..§8- 
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der Felle in den Gerbereien sowie 
die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden Vor- 
schriften beachtet werden: « 
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle darf nur im eigenen 
Betriebe erfolgen. « »·«' 
b) Aus den beschlagnahmten Fellen dürfen nur je nach Beschaffenheit Unter- 
leder oder schwarzes oder braunes Oberleder hergestellt werden oder solche 
Erzeugnisse, welche auf Anweisung des Lederzuweisungsamtes von der 
Kriegsleder-Aktiengesellschaft vorgeschrieben werden. 
JM0) Die Gerber haben die ihnen zugeteilten Felle unverzüglich, spätestens aber 
binnen 3 Wochen, in Arbeit zu nehmen. 4 
4) Die Ablieferung der aus den Fellen hergestellten Erzeugnisse") ist erlaubt: 
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamtes der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums, Berlin W. 9, Budapester Straße 5. 
Die Anweisungen des Lederzuweisungsamtes haben vor allen 
anderen Lieferungsverpflichtungen den Vorrang. 
Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen 
sind zwecklos. Die Anweisungen werden Lediglich auf Grund amtlicher st- 
stellung des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt. 
5) Wegen der Welterlieserung der Fell- und Pelzabgän d aabschnitt 
werden noch besondere wlisser# grgder Pelgabgänge und aabschnitte sowie Hoare 
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