Nr. 91. 1917. 625
Stückzahl, der gezahlte Preis, der Tag der Weiterlieferung und der in Rech-
nung gestellte Verkaufspreis ersichtlich sein müssen.
3. Wer Felle an einen zugelassenen Großhändler liefert, hat diesem neben, der
Rechnung eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich sein müssen: Anzahl,
Gewicht und Beschaffenheit der gelieferten Felle. ·
Jeder zugelassene Großhändler hat der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in
Leipzig bei der Lieferung neben der Rechnung eine Liste über die ge-
lieferten Felle gemäß Ziffer 3 dieses Paragraphen einzureichen.
§ 7.
Regelung der Verwendung der Felle.
Der in den Besitz der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft gelangte Vorrat an Fellen
wird nach den Anweisungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums aufsgeteilt. ' ·« ·
Derjenige Teil des Anfalles, welcher für die Zwecke des Heeres oder Marine-
verwaltung in Anspruch genommen werden muß, wird an die Kriegsleder-Aktiengesell-
schaft weitergeliefert; der Rest wird von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig der
Rauchwaren-Industrie und den Haarschneidereien zugeführt.
. ..§8-
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der Felle in den Gerbereien sowie
die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden Vor-
schriften beachtet werden: «
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle darf nur im eigenen
Betriebe erfolgen. « »·«'
b) Aus den beschlagnahmten Fellen dürfen nur je nach Beschaffenheit Unter-
leder oder schwarzes oder braunes Oberleder hergestellt werden oder solche
Erzeugnisse, welche auf Anweisung des Lederzuweisungsamtes von der
Kriegsleder-Aktiengesellschaft vorgeschrieben werden.
JM0) Die Gerber haben die ihnen zugeteilten Felle unverzüglich, spätestens aber
binnen 3 Wochen, in Arbeit zu nehmen. 4
4) Die Ablieferung der aus den Fellen hergestellten Erzeugnisse") ist erlaubt:
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamtes der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums, Berlin W. 9, Budapester Straße 5.
Die Anweisungen des Lederzuweisungsamtes haben vor allen
anderen Lieferungsverpflichtungen den Vorrang.
Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen
sind zwecklos. Die Anweisungen werden Lediglich auf Grund amtlicher st-
stellung des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt.
5) Wegen der Welterlieserung der Fell- und Pelzabgän d aabschnitt
werden noch besondere wlisser# grgder Pelgabgänge und aabschnitte sowie Hoare
*