634 Nr. 91. 1917.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge-
stellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung der
Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft Meldung chemischer Erzeugnisse.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
56.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die nach § 2 meldepflichtigen Gegen-
stände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Vorrats-
mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits
ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung
des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
8 7.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sekt. Ch.) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Sie müssen auf dem Briefum-
schlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft Meldung von chemischen Erzeugnissen.“
58.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Altona, den 1. Juni 1917. ·
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk.
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 30. Mai 1917, betreffend Verordnung Über die Be-
strafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften.
Na chstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 23. Mai 1917, betreffend die Bestrafung
von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. ·