Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 91. 1917. 635 
Nr. 1021. Altonla, den 23. Mai 1917. 
verordnung, 
über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich unter Aufhebung der Ziffer 11 
der Korpsverordnung vom 27. Juli 1916 — KVBl. 1916 Nr. 1822 — das Folgende: 
I. Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 
11. Dezember 1915 
wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorhandensein 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
bestraft: 
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4. wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet oder wer zwar zum Grenz- 
übertritt befugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen 
Ausland an anderen Stellen als den von den Militärbefehlshabern ein- 
gerichteten Grenzübergangsstellen überschreitet; 
.l wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten Grenzüber- 
gangsstelle der militärischen Prüfung entzieht; 
. wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm 
im Sichtvermerk einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im 
Reichsgebiet oder für den Ubertritt über die Reichsgrenze bestimmten Ur- 
kunde vorgeschrieben sind; « 
wer vorsätzlich den zur Überwachung des Grenzverkehrs erlassenen Anord- 
nungen der militärischen Grenzstellen zuwiderhandelt; 
. wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet 
oder für den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder in 
einer solchen Urkunde einen Sichtvermerk oder einen sonstigen Eintrag 
oder Stempel einer amtlichen Stelle fälschlich anfertigt oder verfälscht; 
wer wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde oder von 
einer solchen echten, für einen andern ausgestellten Urkunde, als ob sie für 
ihn ausgestellt wäre, Gebrauch macht; 
wer eine zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet 
oder für den übertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde einem 
andern zum Gebrauch überläßt; 
4l wer wissentlich zur Erlangung oder Verschaffung, von Urkunden, die zum 
Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den 
UÜbertritt über die Reichsgrenze bestimmt sind, von Sichtvermerken oder von 
sonstigen Einträgen in diese Urkunden unwahre Angaben macht oder un- 
richtige oder irreführende Ausweise und Belege vorlegt oder wer wissent- 
lich ie einer auf diese Weise erlangten oder verschafften Urkunde Gebrauch 
macht;
	        
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