Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

636 Nr. 92. 1917. 
9. wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8 bezeichneten Handlungen zu be- 
ehen, oder wer zu einer solchen Handlung wissentlich durch Rat oder Tat 
Filse leistet, anstiftet oder auffordert; 
10. ein Ausländer, welcher der ihm durch § 2 der Verordnung, betreffend ander- 
weite Regelung der Paßpflicht, vom 21. Juni 1916 (REl. S. 599) auf- 
erlegten Verpflichtung, durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe der 
9 oder 4 der bezeichneten Verordnung vom Reichskanzler oder von einem 
ilitärbefehlshaber zugelassenes Ausweispapier über seine Person sich 
auszuweisen, innerhalb der ihm von einer Polizei= oder Militärbehörde 
bestimmten Frist nicht nachkommt. 
II. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft. 
v. Falk. 
Hierzu bemerkt das unterzeichnete Ministerium: 
Die Verordnung des stellv. Generalkommandos vom 27. Juli 
1916 — Nr. 1822 — ist abgedruckt in der Bekanntmachung des 
unterzeichneten Ministeriums vom 3. August 1916 — Rbl. Nr. 123 
von 1916. 
Schwerin, den 30. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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