642 Nr. 93. 1917.
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden. gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
C.
Zur Einteilung des Rundschreibens:
Unter „regelmäßigem Aufenthalt“ ist auch der Aufenthalt unter 14 Tagen
von solchen Reisenden zu verstehen, welche die beigefügte Abmeldebescheinigung
besitzen (vgl. unten zu Ziffer ID.
I. Umzug.
(Zu Ziffer I des Rundschreibens):
Irn sämtlichen Gemeinden hat die Einführung der Abmeldescheine
auf hellrotem Papier bis zum 15. Juni d. Is. zu erfolgen.
Der Zuziehende ist von dem Tagean versorgungsberechtigt, an welchem
er laut vorbezeichnetem Abmeldeschein aus seiner bisherigen Versorgung ausge-
schieden ist.
Die Abmeldescheine sind dem Zuziehenden bei der Inanspruchnahme der
Versorgung des neuen Aufenthaltsortes abzunehmen und sorgfältig aufzube-
wahren. Sie sind den Kreisbehörden für Volksernährung auf Erfordern einzu-
reichen.
II. Reiseverkehr.
(Zu Ziffer II des Rundschreibens):
Bei Reisen über 14 Tagen ist auf Wunsch des Reisenden die Abmelde-
bescheinigung laut Ziffer I ohne weiteres in jedem Falle auszustellen. Die Ge-
meinden des Wohnsitzes (Aufenthaltsortes) sind jedoch berechtigt, auch für
kürzere Reisen den Schein zu erteilen, wenn der Reisende ein Interesse daran
glaubhaft macht, z. B. wenn die Dauer der Reise bei ihrem Antritt noch nicht zu
übersehen ist, wenn er in dem Reiseort bei einer Familie, in einem Pensionat
oder dergl. Unterkunft nehmen will.
D.
Die weiter erforderlichen Bestimmungen sind von der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin zu treffen, welcher die Befugnis zu solcher Rege-