Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

644 Nr. 93. 1917. 
a) daß Wegziehenden die Reichsfleischkarten nicht abzunehmen sind, da diese 
auch am neuen Aufenthaltsorte gelten, während die kommunale Zusatzkarte mit dem 
Wegzug ihre Verwendbarkeit verliert, also dem Wegziehenden abzunehmen ist; 
b) daß Wegziehenden Seifenkarten nicht abzunehmen sind, da diese auch im 
neuen Anufenthaltsorte gelten; - 
O)daßfiirZuckcrkartendichstimmmigenderReichszuckerftellevom12.April 
1917 in §& 4 und 8 ff. gelten. 
Die Bescheinigung des § 4 wird durch die „Abmeldebescheinigung“ ersetzt. So- 
weit Umtauschkarten dem Wegziehenden mitgegeben werden, ist dies im Abmeldeschein 
an der hierfür vorgesehenen Stelle zu vermerken. 
d) daß der Wegziehende auf Fleisch-, Eier= und Kartoffelkarten für längere Zerit 
keinen Anspruch hat, wenn er durch Selbstversorgung oder Vorräte versorgt ist; 
D0) daß der Wegziehende die ihm über die Zeit seines Aufenthaltes hinaus er- 
teilten Brotmarken in Reisebrothefte umtauschen kann, so daß er auch hiermit für eine 
über den Aufenthalt hinausreichende Zeit versorgt ist. 
Zu a—#ist der Zeitpunkt, bis zu dem der Wegziehende gültige Karten oder 
Vorräte besitzt, im einzelnen in die Bescheinigung einzutragen. In weiteren Spalten 
können weitere Vorräte angegeben werden. Dies ist insbesondere auch wichtig bei 
Umzügen innerhalb eines Kommunalverbandes, in dem einheitliche Marken für alle 
Gemeinden gelten. · 
Die Abmeldebescheinigung ist bei der Inanspruchnahme der Versorgung des neuen 
Aufenthaltsortes an dessen Versorgungsstelle abzuliefern. Die neue Versorgung tritt 
sodann je mit dem Tage ein, der sich für die einzelne Ware aus der Bescheinigung 
als notwendig ergibt. Wird kein Abmeldeschein abgeliefert, so kann die Versorgung 
am neuen Aufenthaltsorte nicht eintreten. 
Die Regelung der Frage der polizeilichen An= und Abmeldungen bleibt hier- 
von unberührt. Es ist jedoch da, wo dies durchführbar ist, tunlichst vorzuschreiben, 
daß bei polizeilicher Abmeldung die vorher eingeholte Abmeldebescheinigung aus der 
Lebensmittelversorgung vorzuweisen ist. . 
II. Reiseverkehr. 
Als Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem dar ursprüngliche Aufenthaltsort 
nicht endgültig aufgegeben wird. 
Im Reiseverkehr können die Reichsfleischkarten, Reichsseifenkarten, sowie die 
Reichsreisebrothefte ohne weiteres an allen Orten Verwendung finden. Der Um- 
tausch der örtlichen Brotmarken in Reichsreisebrothefte muß dabei so ermöglicht wer- 
den, daß er jederzeit ohne Zeitverlust vorgenommen werden kann. Hiermit wird bei 
kurzen Reisen, auf die erfahrungsgemäß meist außerdem Reiseproviant mitge- 
nommen wird, auszukommen sein. Soweit hierbei der gewöhn liche 
Aufenthaltsort nicht länger als 14 Tage verlassen wird, 
sind daher Abmeldescheine nicht auszustellen. 
Bei längeren Reisen, insbesondere Kur= und Badeaufenthalt, muß 
dagegen Abmeldung aus der bisherigen Versorgung nach den 
Grundsätzen unter l unbedingt erfolgen, will der Reisende nicht 
auf Kartenbezug am Reiseorte verzichten.
	        
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