Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

658 Nr. 96. 1917. 
[Anderungen der Satzung der Ratswitwenkasse. 
1. Im § 25 sind in Zeile 4 die Worte: „dem Berechner" zu ersetzen durch die 
Worte: „der Kassenstelle“. " ch zu erseb ch 
2. Im § 34 Absatz 2 sind die Worte „den Berechner“ zu ersetzen durch die Worte: 
a„die Kassenstelle“. · 
3. § 35 Absatz 2 kommt in Wegfall. 
4. § 36 erhält folgende Fassung: 
Der Berechner hat die von den eigentlichen Kassengeschäften getrennte 
Leitung des Instituts den Magistraten und Mitgliedern gegenüber zu 
führen und zwar nach Vorschrift dieser Satzung und der ihm vom Vorstande 
zu erteilenden Anweisung. 
Die Kassenführung erfolgt durch eine besondere, vom Vorstande be- 
stimmte Stelle, namentlich sind auch alle Witwen- und Waisengelder durch 
diese anszuzahlen. · 
Der Berechner hat alle Einkünfte und Ausgaben der Witwenkasse zu 
berechnen, der Kassenstelle entsprechende Mitteilungen zu machen und die 
erforderlichen Beläge zu erteilen. » 
Die Vollziehung der der Kasse zu erteilenden Ausgabebeläge erfolgt 
durch die Vorderstädte, als Organ des Vorstandes (8§ 33), und den Berechner. 
Alljährlich ist vom Berechner dem Vorstande die Jahresrechnung vor- 
zulegen und zugleich eine Ubersicht über den Stand des Vermögens und der 
· Kasse zu übergeben. 
5. § 37 erhält folgende Fassung: 
Geldbelegungen für die Witwenkasse erfolgen auf Vorschlag des Be- 
rechners. Die dazu erforderlichen Anweisungen werden der Kasse durch die 
Vorderstädte erteilt. — Dasselbe gilt bei etwa aufzunehmenden Anleihen. 
Die für die Witwenkasse erworbenen Wertpapiere sind den Vorder- 
städten zwecks Hinterlegung einzureichen. 
6. § 38 wird, wie folgt, geändert: 
Der Berechner hat der Kassenstelle alle an die Ratswitwenkasse zu 
leistenden Zahlungen rechtzeitig anzuzeigen. 
« Von etwaigen Rückständen hat die Kassenstelle dem Berechner Mit- 
teilung zu machen, welcher seinerseits die Beitreibung der Rückstände auf 
Grund der der Witwenkasse durch die Verordnung vom 30. Jannar 1889 
beigelegten Zwangsvollstreckungsbefugnis zu veranlassen hat. · 
7.§40erhältfolgcnchassung: 
Alle Postsendungen an die Vorderstädte, den Berechner und die Kassen- 
stelle müssen postfrei erfolgen. -
	        
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