658 Nr. 96. 1917.
[Anderungen der Satzung der Ratswitwenkasse.
1. Im § 25 sind in Zeile 4 die Worte: „dem Berechner" zu ersetzen durch die
Worte: „der Kassenstelle“. " ch zu erseb ch
2. Im § 34 Absatz 2 sind die Worte „den Berechner“ zu ersetzen durch die Worte:
a„die Kassenstelle“. ·
3. § 35 Absatz 2 kommt in Wegfall.
4. § 36 erhält folgende Fassung:
Der Berechner hat die von den eigentlichen Kassengeschäften getrennte
Leitung des Instituts den Magistraten und Mitgliedern gegenüber zu
führen und zwar nach Vorschrift dieser Satzung und der ihm vom Vorstande
zu erteilenden Anweisung.
Die Kassenführung erfolgt durch eine besondere, vom Vorstande be-
stimmte Stelle, namentlich sind auch alle Witwen- und Waisengelder durch
diese anszuzahlen. ·
Der Berechner hat alle Einkünfte und Ausgaben der Witwenkasse zu
berechnen, der Kassenstelle entsprechende Mitteilungen zu machen und die
erforderlichen Beläge zu erteilen. »
Die Vollziehung der der Kasse zu erteilenden Ausgabebeläge erfolgt
durch die Vorderstädte, als Organ des Vorstandes (8§ 33), und den Berechner.
Alljährlich ist vom Berechner dem Vorstande die Jahresrechnung vor-
zulegen und zugleich eine Ubersicht über den Stand des Vermögens und der
· Kasse zu übergeben.
5. § 37 erhält folgende Fassung:
Geldbelegungen für die Witwenkasse erfolgen auf Vorschlag des Be-
rechners. Die dazu erforderlichen Anweisungen werden der Kasse durch die
Vorderstädte erteilt. — Dasselbe gilt bei etwa aufzunehmenden Anleihen.
Die für die Witwenkasse erworbenen Wertpapiere sind den Vorder-
städten zwecks Hinterlegung einzureichen.
6. § 38 wird, wie folgt, geändert:
Der Berechner hat der Kassenstelle alle an die Ratswitwenkasse zu
leistenden Zahlungen rechtzeitig anzuzeigen.
« Von etwaigen Rückständen hat die Kassenstelle dem Berechner Mit-
teilung zu machen, welcher seinerseits die Beitreibung der Rückstände auf
Grund der der Witwenkasse durch die Verordnung vom 30. Jannar 1889
beigelegten Zwangsvollstreckungsbefugnis zu veranlassen hat. ·
7.§40erhältfolgcnchassung:
Alle Postsendungen an die Vorderstädte, den Berechner und die Kassen-
stelle müssen postfrei erfolgen. -