Nr. 96. 1917. 659#
#) Bekanntmachung vom 7. Juni 1917, betreffend Landessettstelle zu Güstrow.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 4. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 7. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Die Landesfettstelle zu Güstrow — vgl. Bekanntmachung vom 5. August 1916;
Rbl. S. 761 f. — besteht aus folgenden Personen:
1. dem jeweiligen Geschäftsführer der Milchwirtschaftlichen Zentralstelle in
Güstrow, zurzeit Dr. Hesse daselbst, als Geschäftsführer,
dem Amtsgerichtsrat Erythropel zu Güstrow als Geschäftsführer,
dem jeweiligen Vorsitzenden des Verbandes von Molkerei= und anderen
landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften zu Rostock, zurzeit
Gutsbesitzer Graf von Bassewitz auf Burg Schlitz, .
4. dem jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes der Milchwirtschaftlichen Zen-
tralstelle zu Güstrow, zurzeit Gutsbesitzer Clüver auf Webelsfelde.
Feder der beiden Geschäftsführer ist zur selbständigen Vertretung der Landes-
fettstelle nach außen befugt. ·
Die unter 1 und 2 Genannten verwalten die Landesfettstelle im Einvernehmen
miteinander, haben aber in wichtigen Fragen die unter 3 und 4 Genannten zu hören.
Schwerin, den 4. Juni 1917.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
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(3) Bekanntmachung vom 4. Juni 1917, betreffend die Einrichtung einer
Einlaß= und Untersuchungsftelle in Wismar für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch. «
Die in Nr. 54 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 15. Dezember
1916 veröffentlichten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 14. Dezem-
ber v. Is., betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das
Jollinland eingehende Fleisch, bezw. betreffend die Stempelzeichen nachträglich
zugelassener Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch, werden nachstehend