Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

660 Nr. 96. 1917. 
mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß als Zeitpunkt der 
Eröffnung der Einlaß= und Untersuchungsstelle in Wismar der 1. Juli d. Is. 
bestimmt wird. 
Schwerin, den 4. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
. Medizinalangelegenheiten. « 
Langfeld. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch. 
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (RGBl S. 547), hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das 
Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 
1902 — Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 
1908 —) hinzuzufügen: 
unter Iid. Nr. 129 a: 
in Spalte 4 „Wismar, Hauptzollamt"“, 
in Spalte 5 „zubereitetes Fleisch und zubereitetes Fett“ 
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung 
der Untersuchungsstelle von der Landesregierung bestimmt wird. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquières 
Belkianntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für 
ausländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- 
und Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, 
betreffend die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 
1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 46) bestimmt:
	        
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