Nr. 86. 1917. 661
Als Stempelabzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar
1903) ist von der nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungs-
stelle ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name anzuwenden:
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
1. 2.
Wismar, Hauptzollamt Wismar
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
(4) Bekonntmachung vom 4. Juni 1917 zur Ausführung der Verordnung des
Bundesrats vom 22. März 1917, betreffend den Handel mit Opium und anderen
Betäubungsmitteln (N#Bl. 1917 Nr. 55).
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 22. März 1917,
betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungsmitteln, wird fol-
gendes bestimmt: «
1. Die Erlaubnis zum Erwerbe der in § 1 der Verordnung genannten
Betäubungsmittel ist bei dem unterzeichneten Ministerium als
Landeszentralbehörde nachzusuchen.
2. Der Erlaubnis bedarf mit Ausnahme von Apotheken jeder, der im
Großhandel die in § 1 der Verorduung bezeichneten Mittel erwerben
will, auch der Hersteller von Waren, die unter Benutzung der in
§* 1 a. a. O. genannten Stoffe angefertigt sind.
Apotheken bedürfen zum Erwerb der Betäubungsmittel keiner
besonderen Erlaubnis. Sie dürfen indes die Betäubungsmittel fort-
an nur noch zu Heilzwecken, d. h. unter Beachtung der Vorschriften
der Verordnung vom 19. Juni 1896, betreffend die Abgabe stark
wirkender Arzneimittel, (Rbl. 1896 Nr. 20) abgeben. Eine Abgabe
zu wissenschaftlichen Zwecken ist den Apotheken nicht mehr gestattet.
3. Die Erlaubnis wird Großhändlern nur dann erteilt, wenn sie vor-
wiegend mit chemischen Stoffen und Arzneimitteln im großen Handel
treiben und ihre Waren nicht unmittelbar an Verbraucher absetzen;
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