Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 96. 1917. 
im übrigen wird sie nur solchen Personen bewilligt, welche die er- 
wähnten Betäubungsmittel zu einem erlaubten wissenschaftlichen oder 
gewerblichen Zwecke benutzen wollen und vermöge ihrer Vorbildung 
und persönlichen Zuverlässigkeit eine Gewähr gegen mißbräuchliche 
Verwendung der Mittel bieten. 
4. Die Erlaubnis wird unter Ausstellung eines Erlaubnisscheines ge- 
währt. In dem Erlaubnisschein wird in der Regel Art und Menge 
der zu erwerbenden Mittel angegeben. 
5. Die Abgabe der Mittel darf, wenn die in dem Erlaubnisschein an- 
gegebene Menge im ganzen bezogen wird, nur gegen Aushändigung 
des Erlaubnisscheines erfolgen; werden nur Teilmengen erworben, so 
ist bei der Abgabe von dem Veräußerer Art und Menge der abge- 
gebenen Stoffe sowie das Datum der Abgabe auf dem Erlaubnisschein 
tzu vermerken. Beim Bezug der Restmenge ist der Schein an den 
letzten Veräußerer auszuhändigen. 
Über die Abgabe ist fortlaufend ein Lagerbuch zu führen, in dem 
der Eingang und Ausgang für jeden Stoff einzeln und gesondert zu 
vermerken sind. Aus den Eintragungen über Eingang und Aus- 
gang der Mittel müssen die Bezugsquellen sowie Namen, Stand und, 
Wohnort der Empfänger zu erkennen sein. 
6. Die eingegangenen Erlaubnisscheine sind nach der Zeitfolge gesondert 
mit dem Lagerbuch aufzubewahren und den mit der Überwachung 
beauftragten Personen jederzeit vorzulegen. 
Schwerin, den 4. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, btellung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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