Nr. 97. 1917. 665
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(R#Bl.S. 603) untersagt werden. -
§1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle abgezogenen Häute und
Felle von: « «
a) Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild;
b) Hunden;
Jc) zahmen und wilden Schweinen;
d) Seehunden;
e) Walrossen;
t)Renn= und Elentieren;
6) alles aus den unter a#bis f bezeichneten Häuten und Fellen hergestellte Leder.
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekannt-
machung betroffen. .
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle derjenigen
Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
Inländisches Gefälle. 5 2.
Beschlagnahme.
Hiermit werden beschlagnahmt:
1. die Häute und Felle der im § 1 genannten Tiere, soweit sie im Inlande
angefallen sind, einschließlich der bereits eingearbeiteten Häute und Felle;
2. alles im § 1 unter 8 genannte Leder in jeder Form, soweit es sich im
Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerber-
vereinigung befindet.
Als inländisches Gefälle im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Häute und
Felle aus den besetzten feindlichen Gebieten und Operationsgebieten, sowie die Häute
und Felle aller auf deutschen Schiffen angekommenen Tiere.
8383.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
werden. Der rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
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