Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 97. 1917.= 669 
Marine befindlichen — sind beschlagnahmt (einschließlich der bereits in 
Arbeit genommenen Häute und Felle). 
b) Die Ablieferung und Verwendung dieses Gefälles ist durch besondere Vor- 
schriften geregelt; gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle. 
  
  
Behandlung des Gefälles beim Gerber. 
69. 
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber. 
Die Verarbeitung der von §§ 1, 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffenen Häute 
und Felle zu Leder sowie die Verfügung über die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse 
ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gestattet: 
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Häute und Felle muß im 
eigenen Betrieb erfolgen. 
b) Aus: sind folgende Ledersorten herzustellen: 
1. Reh-, Rot-, Dam= und Leder für Bandagenzwecke, Bekleidungs- 
Gemswildfellen, leder, Bodenleder, Schuhoberleder, 
2. Hundefellen, Helmfutterleder, Bekleidungsleder, Schuh- 
· oberleder, 
3. Fellen von zahmen Bodenleder, Näh- und Binderiemenleder, 
oder wilden Schweinen, Transparentleder, Gamaschenleder, Schuh- 
oberleder, Treibriemenleder, 
4. a) Seehundfellen, Bodenleder, Schuhoberleder, 
b) Walroßhäuten, Bodenleder, Treibriemen= oder Güleitschutz- 
leder, 
5. n) Renntierfellen, Bekleidungsleder, Bodenleder, Bandagen- 
leder, Schuhoberleder, Riemchenleder, 
b) Elentierfellen, Bodenleder, Bandagenleder. 
Die unter 2, 3 und 4 genannten Häute und Felle müssen in sorg- 
fältigster Weise entfettet werden. 
c) Die Ablieferung der gemäß a und b dieses Paragraphen hergestellten Er- 
zeugnisse") ist in folgenden Fällen erlaubt: 
1. Auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamts der Kriegs- 
RohstofseAbtellung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin WxF, Budapester Straße 5. 
ial *) Wegen der Weiterlieferung der angefallenen Haare werden noch besondere Vorschriften 
erlassen.
	        
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