Nr. 97. 1917.= 669
Marine befindlichen — sind beschlagnahmt (einschließlich der bereits in
Arbeit genommenen Häute und Felle).
b) Die Ablieferung und Verwendung dieses Gefälles ist durch besondere Vor-
schriften geregelt; gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle.
Behandlung des Gefälles beim Gerber.
69.
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber.
Die Verarbeitung der von §§ 1, 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffenen Häute
und Felle zu Leder sowie die Verfügung über die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse
ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gestattet:
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Häute und Felle muß im
eigenen Betrieb erfolgen.
b) Aus: sind folgende Ledersorten herzustellen:
1. Reh-, Rot-, Dam= und Leder für Bandagenzwecke, Bekleidungs-
Gemswildfellen, leder, Bodenleder, Schuhoberleder,
2. Hundefellen, Helmfutterleder, Bekleidungsleder, Schuh-
· oberleder,
3. Fellen von zahmen Bodenleder, Näh- und Binderiemenleder,
oder wilden Schweinen, Transparentleder, Gamaschenleder, Schuh-
oberleder, Treibriemenleder,
4. a) Seehundfellen, Bodenleder, Schuhoberleder,
b) Walroßhäuten, Bodenleder, Treibriemen= oder Güleitschutz-
leder,
5. n) Renntierfellen, Bekleidungsleder, Bodenleder, Bandagen-
leder, Schuhoberleder, Riemchenleder,
b) Elentierfellen, Bodenleder, Bandagenleder.
Die unter 2, 3 und 4 genannten Häute und Felle müssen in sorg-
fältigster Weise entfettet werden.
c) Die Ablieferung der gemäß a und b dieses Paragraphen hergestellten Er-
zeugnisse") ist in folgenden Fällen erlaubt:
1. Auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamts der Kriegs-
RohstofseAbtellung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin WxF, Budapester Straße 5.
ial *) Wegen der Weiterlieferung der angefallenen Haare werden noch besondere Vorschriften
erlassen.