Nr. 97. 1917. 673
Bekanntmachung
L. 100/5. 17. K. R.A.,
betreffend Höchstpreise von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild-, Hunde-, Schweine-
und Seehundfellen.
Vom 13. Juni 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 (RGBl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden be-
treffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGl.
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Rel. S. 516) in Verbindung mit
den Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915,
23. September 1915, 23. März 1916 (RGl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183) und
vom 22. März 1917 (RGBl. S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be-
merken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestim-
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (REGl. S. 603) untersagt werden.
*
)
elner dieser Strasen wird bestra
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
4l wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2, 3 des Gesebzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht; ·
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Beirages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersleigt der indestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öeentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben
Gefängnisstrase auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlun
bezleht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. krafd i ung
Mit Gefängnis —ln Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
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