674 Nr. 97. 1917.
81.
Von der Belanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Felle von
a) Reh-, Rot-, Dam- und Gemswild;
b) Hunden;
c) zahmen und wilden Schweinen;
d) Seehunden; , «
Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden die Felle derjenigen Tiere, die
Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
8 2.
Höchstpreise.
a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Rechtzeitig geliefert ist das Gefälle, das nicht gemäß § 7 oder § 10 der Bekannt-
machung Nr. L. 50/5. 17. K.R.A. meldepflichtig geworden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1
bezeichneten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich
der im § 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Grenzen ist der Höchstpreis je nach Gewicht und Beschaffenheir
der Felle verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder
Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist zu beachten, daß der Höchstpreis derienige Preis ist, den die Ver-
teilungsstelle (Kriegsleder getiengeselllchafg) höchstens zahlen darf. Bei den gemäß der
Bekanntmachung Nr. L 50/5. 17. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über Felle müssen
deshalb die im § 3 festgesebten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend
nied asg er angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll
äu rechnen.
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Nicht rechtzeitig geliefert ist das Gefälle, das gemäß § 7 oder § 10 der Be-
kanntmachung Nr. L. 50/5. 17. K. R.A. meldepflichtig geworden ist und dessen nachträg-
liche Veräußerung gemäß § 13 der genannten Bekanntmachung nicht erlaubt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig
geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Para-
graphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen.
-. §3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen für
1. Reh-, Dam= und Gemswildfelle, volltrocken,
a) rothgarige oder graue kurzhaarige Felle 4.— für 1 kg Trockengewicht,