Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 97. 1917. 675 
b) graue langhaarige oder doppelhaarige Felle 3.— 4 für 1 kg Trocken- 
gewicht; 
2. Rotwildfelle, volltrocken, · 
a) rothaarige oder graue kurzhaarige Felle 3,26 für 1 kg Trockengewicht, 
9 graue langhaarige Felle 2,50 = für 1 kg Trockengewicht; 
3. Hundefelle . 
gesalzen 00,70 für 1 kg Grüngewicht, 
vvolltrockken 1,20 „ „ 1 „ Trockengewicht; 
4. Schweinefelle 
a) Felle von zahmen Schweinen 
gesalzzen 10.,70 für 1 kg Grüngewicht, 
volltrocken 3,40 „ „ 1 „ Trockengewicht; 
b) Felle von wilden Schweinen 
gesalzden 1,10 für 1 kg Grüngewicht, 
volltroken 2,20 „ „ 1 „ Trockengewicht. 
5. Seehundfelle 6 
gesalzzen 29,50 -x für 1 kg Salzgewicht. 
8 4. 
Beschaffenheit der Felle. 
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur: 
a) bei Fellen von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild, Hunden und Seehunden, die 
möglichst fleischfrei, mit Kopfhaut, jedoch ohne Kopfknochen und ohne Bein- 
knochen zur Ablieferung kommen; 
b) bei Schweinefellen, die mit Kopf (jedoch bis zu den Augen ohne Schnauze 
abgeschnitten), ohne Füße, ohne Schwanz und ohne Ohren abgezogen sind; 
JP) bei trocken abzulieferndem Gefälle, wenn es volltrocken ist; 
4) bei gesalzenen Schweine= und Hundefellen, wenn das durch Wiegen er- 
mittelte Grüngewicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. durch geeigneten 
Tintenstift) auf der Fleischseite des Felles vermerkt ist; 
e) bei Fellen von Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild, Schweinen und Hunden, 
die nicht gesalzen werden konnten, wenn das Gewicht in volltrockenem Zu- 
stande durch geeigneten Farbstift auf der Fleischseite des Felles vermerkt ist. 
8 6. 
Abzüge vom Grundpreis. 
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen 
zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis: 
1. für Gefälle, das nicht den Bestimmungen des § 4 entspricht, 
2. für Felle, die stark mit offenen Engerlingen oder Geschwüren behaftet sind,
	        
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