Nr. 97. 1917. 675
b) graue langhaarige oder doppelhaarige Felle 3.— 4 für 1 kg Trocken-
gewicht;
2. Rotwildfelle, volltrocken, ·
a) rothaarige oder graue kurzhaarige Felle 3,26 für 1 kg Trockengewicht,
9 graue langhaarige Felle 2,50 = für 1 kg Trockengewicht;
3. Hundefelle .
gesalzen 00,70 für 1 kg Grüngewicht,
vvolltrockken 1,20 „ „ 1 „ Trockengewicht;
4. Schweinefelle
a) Felle von zahmen Schweinen
gesalzzen 10.,70 für 1 kg Grüngewicht,
volltrocken 3,40 „ „ 1 „ Trockengewicht;
b) Felle von wilden Schweinen
gesalzden 1,10 für 1 kg Grüngewicht,
volltroken 2,20 „ „ 1 „ Trockengewicht.
5. Seehundfelle 6
gesalzzen 29,50 -x für 1 kg Salzgewicht.
8 4.
Beschaffenheit der Felle.
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur:
a) bei Fellen von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild, Hunden und Seehunden, die
möglichst fleischfrei, mit Kopfhaut, jedoch ohne Kopfknochen und ohne Bein-
knochen zur Ablieferung kommen;
b) bei Schweinefellen, die mit Kopf (jedoch bis zu den Augen ohne Schnauze
abgeschnitten), ohne Füße, ohne Schwanz und ohne Ohren abgezogen sind;
JP) bei trocken abzulieferndem Gefälle, wenn es volltrocken ist;
4) bei gesalzenen Schweine= und Hundefellen, wenn das durch Wiegen er-
mittelte Grüngewicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. durch geeigneten
Tintenstift) auf der Fleischseite des Felles vermerkt ist;
e) bei Fellen von Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild, Schweinen und Hunden,
die nicht gesalzen werden konnten, wenn das Gewicht in volltrockenem Zu-
stande durch geeigneten Farbstift auf der Fleischseite des Felles vermerkt ist.
8 6.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen
zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. für Gefälle, das nicht den Bestimmungen des § 4 entspricht,
2. für Felle, die stark mit offenen Engerlingen oder Geschwüren behaftet sind,