Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

676 Nr. 97. 1917. 
3.z für stark haarlassende oder verstunkene Felle, 
4. für stark im Kern zerschossene Felle, 
5. für stark zerschnittene und stark löcherige Felle 
um je ½/8, jedoch insgesamt nicht mehr als die Hälfte des Grundpreises, 
6. für ganz besonders schwer beschädigte, sogenannte Brack-Brack-Felle, 
um insgesamt ⅜ des Grundpreises. 
8 6. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel und die Kosten der Salzung und 
einmonatigen Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güter- 
bahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten 
der Verladung ein und gelten für Barzahlung. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs- 
bankdiskont hinzugeschlagen werden. 
§* 7. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a (Anmerkung) 
für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu 
den unter § 2b für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen zu 
gewärtigen. 
86. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Lederzuweisungsamt 
(Ledermeldestelle) Berlin W. 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung 
behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 
§ 9. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt am 13. Juni 1917 in Kraft. 
Altona, den 13. Juni 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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