Nr. 97. 1917. 677
(2) Bekanntmachung vom 12. Juni 1917, betresfend Beschlagnahme der
deutschen Schafschur.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom=
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 5. d. Mts., betreffend Beschlag-
nahme der deutschen Schafschur wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden angewiesen, für die Bekanntgabe der
Anordnung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen.
Schwerin, den 12. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Schafhalter! Landwirte!
Alle Schafwolle ist durch die Bekanntmachung W. I. 1640/6. 16. K. R.A. der Militär-
befehlshaber vom 18. Juli 1916 beschlagnahmt; sie wird zur Herstellung von Militär-
tuchen dringend gebraucht und ihre Ablieferung ist vaterländische Pflicht.
Die Wolle darf nur an Wollhändler, die sie unter ständiger Kontrolle der Militär-
behörden der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft zuführen, verkauft werden, nicht
aber an Verarbeiter.
Wolle aus eigener Schafschur darf im eigenen Haushalt nur dann selbst ver-
sponnen und verbraucht werden, wenn das Kriegsministerium sie freigegeben hat; wer
ohne erfolgte Freigabe Wolle verspinnt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Jede Art der Verarbeitung von Wolle in
Lohnbetrieben für Privatbedarf ist unzulässig.
Anträge auf Freigabe von Mengen nicht über 5 Kilogramm sind an die Kriegs-
ShsofffeAbteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W.
Berlin SW. 48, Ver
Wolle freizugeben.
Weitere Auskünfte erteilen die Ortsbehörden.
—
21
l. Hedemannstraße 10, zu richten. Keine andere Behörde ist befugt