Nr. 98. 1917. 681
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Die Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) kann die ihr nach
den §§ 1—6 zustehenden Rechte und Pflichten ganz oder zum Teil, insbesondere auch
rüccksichtlich einzelner Arten von Brennstoffen an die Kreisbehörden für Volksernährung
oder die Ortsobrigkeiten übertragen. '
§8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Bekanntmachung werden mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
96 9. .
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Schwerin, den 4. Juni 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 13. Juni 1917 zur Ausführung der Verordnung des
Reichskanzlers vom 6. Juni d. Is. über Schilfrohr.
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 6. Juni d. Is-
über Schilfrohr (R#l. S. 476) wird folgendes bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen
Kommunalverband. Die §§& 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verord-
nung vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl.
Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalver=
bandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen,
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden über-
tragenen Befugnisse können durch den Vorstand wahrgenommen werden.
II.
Zuständige Behörden im Sinne der §8§ 2 und 3 sind für das ganze Gebiet
des ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks die auf Grund der Verordnung vom